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BGH - Entscheidung vom 14.09.2005

IV ZR 145/04

Normen:
ARB 94 § 5 (3) b

Fundstellen:
AnwBl 2006, 64
BGHReport 2006, 86
MDR 2006, 392
NJW 2006, 513
NZA 2006, 229
VersR 2005, 1725
WuM 2005, 797

BGH, Urteil vom 14.09.2005 - Aktenzeichen IV ZR 145/04

DRsp Nr. 2005/19343

Umfang der Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers bei Abschluss eines Vergleichs

»Endet ein mit Rechtsschutz geführter Rechtsstreit durch Vergleich, hat der Versicherer dessen Kosten in Höhe der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers auch insoweit zu tragen, als in den Vergleich weitere, bisher nicht streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn der Versicherer auch für sie Rechtsschutz zu gewähren hat und sie rechtlich mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits zusammenhängen.«

Normenkette:

ARB 94 § 5 (3) b ;

Tatbestand:

Auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 94/2000, vgl. VerBAV 1994, 97 ff., im folgenden: ARB 94) hat der Kläger mit dem beklagten Rechtsschutzversicherer Arbeits-Rechtsschutz vereinbart (§ 2b ARB 94). Er verlangt Erstattung der Kosten seines Prozessbevollmächtigten in einem Kündigungsschutzprozess. Mit der dortigen Klage wurde die Feststellung begehrt, das Anstellungsverhältnis sei nicht durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung der Arbeitgeberin beendet worden, sondern bestehe unbefristet zu den vertragsgemäßen Konditionen auf unbestimmte Zeit fort. Die Parteien jenes Rechtsstreits einigten sich in einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht, dass das Arbeitsverhältnis infolge ordentlicher, betriebsbedingter Kündigung sein Ende finde. Außerdem verpflichtete sich die Arbeitgeberseite u.a., dem Kläger bis zum vorgesehenen Ende des Arbeitsverhältnisses ungeachtet seiner Freistellung von der Arbeitsleistung Lohn sowie eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes zu zahlen und ein wohlwollendes Zeugnis mit der Note "gut" zu erteilen; der Kläger verpflichtete sich seinerseits, den Generalschlüssel des Firmengeländes herauszugeben. Im Vergleich wurden die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren auf 14.340 EURO und für den Vergleich auf 30.150 EURO fest. Der Anwalt des Klägers berechnete danach seine Gebühren auf insgesamt 2.299,12 EURO. Die Beklagte erstattete 1.992,88 EURO, verweigert aber die Zahlung von Mehrkosten bezüglich der Vergleichsgebühr, soweit sie durch den höheren Streitwert des Vergleichs entstanden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der ARB 94 lauten:

§ 4 Voraussetzungen für den Anspruch auf Rechtsschutz

Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles

a) ...

b) ...

c) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

...

§ 5 Leistungsumfang

Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:

(1) Der Versicherer trägt

a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichtes ansässigen Rechtsanwaltes. ...

b) ...

(2) ...

(3) Der Versicherer trägt nicht

a) ...

b) Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom Versicherungsnehmer angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, ...

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung von 306,24 EURO stattgegeben; das Landgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts.

1. Das Berufungsgericht hebt darauf ab, dass den streitigen Vergleichsmehrkosten kein Versicherungsfall im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 zugrunde liege. Deckungsschutz habe die Beklagte nur für die Kündigungsschutzklage als solche gewährt. Im Vergleich vor dem Arbeitsgericht seien darüber hinaus weitere Punkte geregelt worden wie insbesondere die Zeugniserteilung und die Herausgabe eines Schlüssels. Es sei nicht ersichtlich, dass über diese weiteren Punkte überhaupt Streit zwischen dem Kläger und seiner Arbeitgeberin bestanden habe. Dass insoweit vorsorglich ein künftig etwa möglicher Streit habe ausgeschlossen werden sollen, rechtfertige die Annahme eines Versicherungsfalles nicht (in diesem Sinne auch LG Hannover r+s 1993, 466 f.).

2. Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Die Auslegung der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen ergibt vielmehr, dass bei Beendigung eines unter den Versicherungsschutz fallenden Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich dessen Kosten - soweit der Versicherungsnehmer keinen Erfolg hatte - vom Versicherer grundsätzlich auch insoweit zu tragen sind, als in den Vergleich weitere, den Gebührenstreitwert erhöhende, nicht wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes streitige Gegenstände einbezogen worden sind, wenn für sie grundsätzlich ebenfalls Versicherungsschutz besteht und sie mit dem eigentlichen Gegenstand des verglichenen Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. Bei Klauseln, die den Versicherungsschutz ausschließen oder einschränken, geht das Interesse des Versicherungsnehmers regelmäßig dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Er braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGHZ 123, 83 , 85; Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 unter II 1).

b) Im vorliegenden Fall ist nicht streitig, dass die Beklagte für den Kündigungsschutzprozess, den der Kläger gegen seine Arbeitgeberin geführt hat, gemäß § 4 (1) c ARB 94 Versicherungsschutz zu leisten hatte. Das hat sie dem Kläger in einer Deckungszusage "zunächst für die 1. Instanz" bestätigt, auch soweit bei einem Erfolg des Kündigungsschutzantrages zusätzlich ein Weiterbeschäftigungsanspruch geltend gemacht wurde. Versicherungsschutz hatte die Beklagte nach § 4 (1) c ARB 94 deshalb zu leisten, weil es bei dem Rechtsstreit um die Wirksamkeit der von der Arbeitgeberin des Klägers ausgesprochenen Kündigung und damit um einen vom Kläger behaupteten Verstoß der Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften ging. Im Übrigen lassen sich § 4 (1) c ARB 94 zwar zeitliche Grenzen des Versicherungsschutzes entnehmen, nicht aber eine nähere Begrenzung des Leistungsumfangs.

c) Zum Leistungsumfang ist § 5 (1) a ARB 94 zu entnehmen, dass der Versicherer bei einem Rechtsschutzfall im Inland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts trägt. Diese Zusage wird der Höhe nach nur insofern eingeschränkt, als der Versicherer nur die gesetzliche Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts trägt (sowie unter zusätzlichen Voraussetzungen die Kosten eines Verkehrsanwalts). Zur gesetzlichen Vergütung gehörte im Zeitpunkt der Beendigung des Kündigungsschutzprozesses auch die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO (vgl. heute VV Nr. 1000 zum RVG ). Dabei handelt es sich um Kosten einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits, die in § 5 (3) b ARB 94 ausdrücklich angesprochen werden. Mit dieser Vorschrift schließt der Versicherer zwar seine Leistungspflicht hinsichtlich solcher Kosten einer einverständlichen Erledigung aus, die nicht der Misserfolgsquote des Versicherungsnehmers entsprechen. Davon abgesehen geht aber auch die Vorschrift des § 5 (3) b ARB 94 davon aus, dass der Versicherer die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung des Rechtsstreits entstandenen Kosten zu tragen hat.

d) Bei der einverständlichen Erledigung eines Rechtsstreits durch einen Vergleich ist aber dessen Ausdehnung auf nicht rechtshängige Streitgegenstände häufig sachdienlich und allgemein üblich (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 1977 - IV ZR 97/76 - VersR 1977, 809 unter I 2 b). Die Miterledigung anderer Streitpunkte schafft vielfach gerade erst die Grundlage für die Einigung über den bereits streitbefangenen Anspruch. Das wird auch der verständige Versicherungsnehmer in Betracht ziehen. Deshalb bedingt der Umstand, dass ihm gemäß § 4 (1) ARB 94 ein Rechtsschutzanspruch für einen bestimmten - hier durch einen Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 konkretisierten - Rechtsschutzfall zusteht, nicht notwendig und zugleich ein Verständnis des § 5 (3) b ARB 94 dahin, dass nur solche Kosten vom Versicherer zu tragen sind, die durch die vergleichsweise Erledigung des konkreten Rechtsschutzfalles unmittelbar entstanden sind. Der Versicherungsnehmer kann nicht davon ausgehen, dass der Versicherer die Kosten der vergleichsweisen Erledigung anderer Streitpunkte zwischen den Parteien selbst dann nicht (im Rahmen der Misserfolgsquote) tragen will, wenn solche Streitpunkte mit dem unmittelbaren Gegenstand des Rechtsstreits in rechtlichem Zusammenhang stehen und für die der Versicherer im Streitfalle gegebenenfalls deckungspflichtig wäre. Das gilt schon deshalb, weil die Miterledigung anderer Streitpunkte in solchen Fällen zumindest geeignet sein kann, den Eintritt eines weiteren Rechtsschutzfalles zu verhindern und weitere Kosten zu vermeiden. Der Versicherungsnehmer wird deshalb die Wendung "Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind" dahin verstehen, dass sie auch solche Kosten einschließt, die durch die Einbeziehung weiterer Streitgegenstände entstanden sind, soweit diese mit dem eigentlichen Gegenstand des Streites in rechtlichem Zusammenhang stehen und der Versicherer auch für diese grundsätzlich Rechtsschutz zu gewähren hätte. Dass zudem hinsichtlich der weiteren in die Erledigung einbezogenen Gegenstände bereits ein Verstoß im Sinne des § 4 (1) c ARB 94 vorliegen, also bereits ein konkreter Rechtsschutzanspruch gegeben sein müsste, erschließt sich dem Versicherungsnehmer dagegen aus § 5 (3) b ARB 94 nicht. Denn aus seiner Sicht zielt die einverständliche Regelung weiterer, im Zusammenhang mit dem unmittelbaren Streitgegenstand stehender Punkte gerade auch darauf, einen weiteren Verstoß und damit einen weiteren Rechtsschutzfall nicht eintreten zu lassen.

e) Im vorliegenden Fall hätte die Beklagte für die im Vergleich mit erledigten Fragen, wenn sie streitig geworden wären, im Rahmen des vereinbarten Arbeits-Rechtsschutzes Deckung zu gewähren. Die getroffenen Vereinbarungen betreffen Rechtsfragen in engem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, um die es im Ausgangsrechtsstreit ging, auch soweit der Vergleich die Erteilung eines wohlwollenden Zeugnisses für den Kläger oder die Rückgabe seines Generalschlüssels vorsieht. Von einer unnötigen Erhöhung der Kosten (vgl. § 17 (5) c cc ARB 94) kann hier nicht die Rede sein.

Vorinstanz: LG Wiesbaden, vom 10.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S 6/04
Vorinstanz: AG Wiesbaden, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 93 C 2910/03
Fundstellen
AnwBl 2006, 64
BGHReport 2006, 86
MDR 2006, 392
NJW 2006, 513
NZA 2006, 229
VersR 2005, 1725
WuM 2005, 797