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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

II ZR 21/04

Normen:
BGB § 280 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 n.F.
KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 32 Abs. 1 S. 1

BGH, Urteil vom 18.04.2005 - Aktenzeichen II ZR 21/04

DRsp Nr. 2005/9569

Rückabwicklung einer in der Rechtsform der stillen Gesellschaft angebotenen Kapitalanlage

a) Auf eine stille Gesellschaft sind die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar. Diese Grundsätze stehen einem Anspruch auf Rückgewähr der Einlage aber nicht entgegen, wenn der Vertragspartner des stillen Gesellschafters verpflichtet ist, diesen im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als hätte er den Gesellschaftsvertrag nicht abgeschlossen und seine Einlage nicht geleistet (Bestätigung von BGH, Urt. v. 19. Juli und 29. November 2004 - II ZR 354/02, ZIP 2004, 1706 und II ZR 6/03, ZIP 2005, 254 ).b) Über die Nachteile und Risiken eines angebotenen Kapitalanlagemodells muß der Anlageinteressent zutreffend und vollständig aufgeklärt werden. Dazu gehört auch, daß ihm rechtliche Bedenken gegen die Durchführbarkeit des Modells mitgeteilt werden, die durch eine Gesetzesänderung entstanden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich die Rechtslage insoweit tatsächlich geändert hat. Entscheidend ist, ob mit entsprechenden Prozeßrisiken gerechnet werden muß.

Normenkette:

BGB § 280 § 241 Abs. 2 § 311 Abs. 2 n.F. ; KWG § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 § 32 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die beklagte Aktiengesellschaft beschäftigt sich u.a. mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Verwertung von Immobilien und anderen Anlageobjekten. Die Klägerin beteiligte sich mit Erklärung vom 25. Oktober 1998 als stille Gesellschafterin an dem Unternehmenssegment VII der Beklagten. Ihre Einlage hatte sie in Höhe von 5.250,00 DM sofort und im übrigen in monatlichen Raten zu je 262,50 DM über 20 Jahre zu zahlen. Am Ende der Laufzeit sollte das Auseinandersetzungsguthaben über einen Zeitraum von 10 Jahren in monatlichen Raten ausgezahlt werden.

Im Oktober 1999 untersagte das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen der Beklagten, die Auseinandersetzungsguthaben ihrer stillen Gesellschafter in Raten auszuzahlen, weil das nach der Auffassung des Amtes gegen § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG verstößt. In dem daraufhin geführten verwaltungsgerichtlichen Prozeß verpflichtete sich die Beklagte vergleichsweise, die Auseinandersetzungsguthaben in jeweils einer Summe auszuzahlen.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2000 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Einlage i.H.v. 5.505,78 EUR wegen des Wegfalls der ratierlichen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens.

Mit der Klage verlangt sie - nach teilweiser Klagerücknahme - die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung von 5.368,57 EUR, Zug um Zug gegen Rückübertragung des Gesellschaftsanteils und des Anwartschaftsrechts an dem Unternehmenssegment VII, sowie die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche mehr aus der stillen Beteiligung zustehen. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Dagegen richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft könne die Klägerin selbst dann nicht die Rückzahlung ihrer Einlage verlangen, wenn die in dem Gesellschaftsvertrag vereinbarte ratierliche Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens tatsächlich gegen § 32 KWG verstoße. Dieser Umstand sei auch kein Grund für eine Kündigung des Gesellschaftsvertrages, weil es der Klägerin zumutbar sei, das Auseinandersetzungsguthaben statt in Raten in einer Summe ausgezahlt zu bekommen. Schließlich sei die Vermittlerin T. nicht verpflichtet gewesen, bei der Vertragsverhandlung auf die Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG -Novelle hinzuweisen. Nach dem Gesetzestext sei nämlich nicht ohne weiteres erkennbar gewesen, daß die ratenweise Auszahlung gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsguthaben unter den neu gefaßten Einlagenbegriff fallen und damit unzulässig sein könnte. Dem kann nicht gefolgt werden.

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 21. März 2005 ( II ZR 149/03, z.V.b.) ausgeführt hat, besteht unabhängig von den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft ein Schadensersatzanspruch des stillen Gesellschafters gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluß, wenn der Gesellschaftsvertrag nach Inkrafttreten der 6. KWG -Novelle am 1. Januar 1998 geschlossen worden ist und die Beklagte den Anleger nicht darauf hingewiesen hat, daß die bankrechtliche Zulässigkeit einer ratenweisen Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens aufgrund der Änderung des Kreditwesengesetzes durch die 6. KWG -Novelle zweifelhaft geworden ist.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Gesellschaftsvertrag ist aufgrund der Erklärung der Klägerin vom 25. Oktober 1998 zustande gekommen, also nach dem Inkrafttreten der 6. KWG -Novelle. Die Klägerin ist nach der von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellung des Landgerichts über die rechtlichen Risiken der Ratenzahlungsvereinbarung nicht aufgeklärt worden. Ob gerade dieses Rentenmodell - wie sie behauptet hat - für sie bei der Anlageentscheidung ausschlaggebend war, kann offen bleiben. Im Rahmen des Gesamtkonzepts war die Aussicht, das Auseinandersetzungsguthaben als Rente mit einer Verzinsung des Restkapitals i.H.v. 7 % pro Jahr ausgezahlt zu bekommen, schon grundsätzlich von so großem Gewicht, daß über die darauf bezogenen Risiken hätte aufgeklärt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ändert daran auch nichts der Umstand, daß den Anlegern die Möglichkeit blieb, die planmäßig geschlossenen Folgeverträge zeitversetzt zu kündigen.

Anders als die Revisionserwiderung meint, hat sich die Klägerin auch auf den Aufklärungsmangel berufen. So heißt es schon in ihrem Anwaltsschreiben an die Beklagte vom 14. Dezember 2000, mit dem sie ihren Rückzahlungsanspruch erstmals geltend gemacht hat: "Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages durfte die S. AG den Anlegern gar nicht zuraten, eine Verrentung zu wählen, weil sie dazu gar nicht die Erlaubnis besaß, worauf die S. AG unsere Mandantin hätte von vornherein hinweisen müssen, ...".

Das Berufungsgericht hat entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung auch nicht festgestellt, daß die durch die 6. KWG -Novelle ausgelösten rechtlichen Risiken Anfang 1998 noch nicht erkennbar gewesen seien. Die Formulierung, dies sei "nicht ohne weiteres erkennbar" gewesen, reicht dafür nicht aus.

Damit ist die Beklagte verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn sie den Vertrag nicht geschlossen hätte. Sie hätte dann keine Einlage an die Beklagte gezahlt. Die Einlage ist daher an sie zurückzuzahlen. Daß ihr trotz der Rückabwicklung Steuervorteile verbleiben könnten, die im Wege des Vorteilsausgleichs auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen wären, ist von der Beklagten nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht ersichtlich.

Die Klägerin hat auf die Einlage insgesamt 5.368,57 EUR gezahlt, wie nach der teilweisen Klagerücknahme unstreitig geworden ist. Daß sie Entnahmen getätigt hätte, die ihr angerechnet werden müßten, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach dem Inhalt des Zeichnungsscheins hat sie sich zwar für eine jährliche Entnahme entschieden, zugleich aber auch für eine Wiederanlage im Rahmen ihrer Beteiligung. Damit beläuft sich ihr ersatzfähiger Schaden auf 5.368,57 EUR. Die Einschränkung des Klageantrags zu 1, den Klagebetrag nur Zug um Zug gegen Rückübertragung des Gesellschaftsanteils und des Anwartschaftsrechts an dem Unternehmenssegment VII zu zahlen, ist gegenstandslos. In einer stillen Gesellschaft besteht kein Gesellschaftsanteil, der auf den Inhaber des Handelsgeschäfts - hier die Beklagte - übertragen werden könnte. Ebensowenig besteht ein Anwartschaftsrecht an dessen Vermögen, das an ihn zurückübertragen werden könnte. Mit der schadensersatzrechtlichen Rückabwicklung des Vertrages steht zugleich fest, daß der stille Gesellschafter keine weitergehenden vertraglichen Rechte mehr gegen den Inhaber des Handelsgeschäfts hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 , 92 Abs. 2 Nr. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO .

Vorinstanz: OLG Braunschweig, vom 10.12.2003
Vorinstanz: LG Göttingen, vom 05.12.2002