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BGH - Entscheidung vom 07.07.2005

IX ZR 61/01

Normen:
ZPO-Bulgarien Art. 89
Obligationenrecht Bulgarien Art. 69 lit. a

BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 61/01

DRsp Nr. 2005/11391

Nichtannahme der Revision, da das Berufungsgericht einen in Bulgarien geschlossenen Vertrag richtig ausgelegt hat

Normenkette:

ZPO -Bulgarien Art. 89 ; Obligationenrecht Bulgarien Art. 69 lit. a ;

Gründe:

Das Berufungsurteil wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und die Revision verspricht im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Die Auslegung hat auch unter Berücksichtigung von Art. 20 des bulgarischen Gesetzes über Schuldverhältnisse und Verträge vom 1. Januar 1950 Bestand. Diese Auslegungsgrundsätze unterscheiden sich nicht von denen der §§ 133 , 157 BGB . Die unterschiedlichen Dispositivtypen der beiderseitigen Rechtsordnungen - § 270 Abs. 1 BGB a.F. (vgl. insoweit auch BGHZ 157, 20 , 22 ff.) und Art. 68 Buchst. a) des bulgarischen Obligationenrechts - stehen der im Ergebnis zutreffenden Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Auch nach bulgarischem Recht kann eine Schickschuld vereinbart werden, selbst wenn sie als gesetzlicher Regeltypus der dortigen Rechtsordnung unbekannt ist. Der beiderseitigen Interessenlage und den Gesichtspunkten von Treu und Glauben entspricht eine solche Auslegung des Anwaltsvertrages vom 4. Dezember 1996 insbesondere deshalb, weil nicht angenommen werden kann, daß die Beklagte als staatlicher Außenhandelsbetrieb sich entgegen Art. 89 der bulgarischen Zivilprozeßordnung vom 6. Februar 1952 einer anwaltlichen Honorarklage im Ausland stellen wollte. Dies war auch den Klägern erkennbar.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 31.01.2001