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BGH - Entscheidung vom 03.03.2005

IX ZB 261/03

Normen:
InsVV

Fundstellen:
Rpfleger 2005, 468
ZIV 2005, 143

BGH, Beschluß vom 03.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 261/03

DRsp Nr. 2005/4655

Minderung der Verwaltervergütung bei Beauftragung eines externen Steuerberaters mit Buchhaltungsaufgaben

Ist die Buchhaltung vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, so ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, so darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH - IX ZB 48/04 - 11.11.2004; BGH - IX ZB 161/03 - 22.07.2004).

Normenkette:

InsVV ;

Gründe:

I. Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:

Vergütung 7.650,00 EUR

Auslagenpauschale 1.912,95 EUR

Umsatzsteuer 1.530,00 EUR

11.092,95 EUR

Zuvor hatte er der Masse 651,62 EUR zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.

Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 EUR festgesetzt. Es hat einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 EUR abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.

Die gegen den Abzug der 561,74 EUR zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde.

II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 Nr.2 ZPO , § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36 ).

2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.

Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO.; v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717 , 1720; MünchKomm-InsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).

Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.

Vorinstanz: LG Flensburg, vom 04.11.2003
Vorinstanz: AG Flensburg, vom 23.07.2003
Fundstellen
Rpfleger 2005, 468
ZIV 2005, 143