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BGH - Entscheidung vom 18.05.2005

AnwZ (B) 50/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4, 7
ZPO § 91a

BGH, Beschluß vom 18.05.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 50/04

DRsp Nr. 2005/9027

Kostenentscheidung nach Erledigung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

Erledigt sich ein anwaltsgerichtliches Verfahren wegen des Widerrufs der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls dadurch, dass er auf die Rechte aus seiner Zulassung verzichtet und diese daher gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO bestandskräftig widerrufen wird, so entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wenn sein Rechtsmittel erfolglos geblieben wäre.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 4 , 7 ; ZPO § 91a ;

Gründe:

Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum 31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.

Entsprechend § 91a ZPO , § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen, die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.