Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 06.06.2005

AnwZ (B) 94/04

Normen:
BRAO § 42 Abs. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 3, 4

BGH, Beschluß vom 06.06.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 94/04

DRsp Nr. 2005/10151

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

1. Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft übereinstimmend für erledigt erklärt, weil die Zulassung wegen Verzichts des Rechtsanwalts auf die Rechte aus der Zulassung erneut widerrufen worden ist, so sind die Kosten des Verfahrens dem Rechtsanwalt aufzuerlegen.2. Eine sofortige Beschwerde gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache und die ergangene Kostenentscheidung ist nicht gegeben.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 1 § 14 Abs. 2 Nr. 3 , 4 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller wurde am 28. Oktober 1992 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 hat die Antragsgegnerin seine Zulassung nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO widerrufen. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Im Verlauf des anwaltsgerichtlichen Verfahrens hat der Antragsteller auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gegenüber der Antragsgegnerin verzichtet. Diese widerrief daraufhin - diesmal nach § 14 Nr. 4 BRAO - erneut seine Zulassung. Nach Bestandskraft dieses Widerrufsbescheids haben die Beteiligten die Hauptsache dem Anwaltsgerichtshof gegenüber übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Anwaltsgerichtshof hat daraufhin in entsprechender Anwendung der § 91 a ZPO , § 13 a FGG die Gerichtskosten dem Antragsteller auferlegt und bestimmt, daß eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Hiergegen wendet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II. Die sofortige Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig.

Nach § 42 BRAO steht dem Rechtsanwalt gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs die sofortige Beschwerde nur in den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 angeführten Fällen zu. Danach ist sie weder gegen die Feststellung der Erledigung der Hauptsache noch gegen die Kostenentscheidung oder die Festsetzung des Geschäftswerts gegeben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 19. November 2001 - AnwZ (B) 71/00 - und vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 57/96 - BRAK-Mitt. 1997, 128 m.Nachw.).

Über die unzulässige sofortige Beschwerde konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. BGHZ 44, 25 ff.).

Vorinstanz: BayAnwGH - 12.8.2004,