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BGH - Entscheidung vom 18.04.2005

AnwZ (B) 88/03

Normen:
ZPO § 91a
FGG § 13a

BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/03

DRsp Nr. 2005/7748

Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung durch Verzicht auf die Zulassung

Normenkette:

ZPO § 91a ; FGG § 13a ;

Gründe:

Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG , § 91a ZPO ), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) aus den zutreffenden Gründen des auf

§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.