BGH, Beschluß vom 18.04.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/03
DRsp Nr. 2005/7748
Kostenentscheidung nach Erledigung des anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung durch Verzicht auf die Zulassung
Gründe:
Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit (§ 13a FGG , § 91a ZPO ), da die sofortige Beschwerde des Antragstellers voraussichtlich ohne das erledigende Ereignis des anderweits bestandskräftigen Zulassungswiderrufs nach Verzicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO ) aus den zutreffenden Gründen des auf
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO gestützten Widerrufsbescheids und des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs erfolglos geblieben wäre.
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