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BGH - Entscheidung vom 27.10.2005

AnwZ (B) 88/04

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
ZPO § 91a Abs. 1

BGH, Beschluß vom 27.10.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 88/04

DRsp Nr. 2005/20239

Kostenentscheidung im Verfahren betreffend den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls nach Aufhebung der Widerrufsverfügung wegen Begleichung aller Forderungen

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 91a Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin ist seit 1986 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwältin bei dem Amts- und Landgericht D. zugelassen. Mit Verfügung vom 25. Mai 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen hatte die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin nachgewiesen, daß die in der Widerrufsverfügung aufgeführten Forderungen erledigt und die Löschung der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis veranlasst sind.

Bei einer noch anhängigen Klage handelt es sich um einen Haftungsfall, bei dem ggfs. ihre Berufshaftpflichtversicherung eintritt.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin den Widerrufsbescheid mit Verfügung vom 29. September 2005 zurückgenommen, die Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, der Antragstellerin die Kosten aufzuerlegen. Die Antragstellerin hat die Hauptsache ebenfalls für erledigt erklärt.

II. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 91 a ZPO , § 13 a FGG . Sie sind der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 66/04