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BGH - Entscheidung vom 29.09.2005

4 StR 319/05

Normen:
StPO § 274

BGH, Beschluß vom 29.09.2005 - Aktenzeichen 4 StR 319/05

DRsp Nr. 2005/18354

Keine Beweiskraft des Protokolls bei offensichtlichem Schreibversehen

Enthält das Protokoll ein offensichtliches Schreibversehen, kommt ihm insofern nicht die Beweiskraft gemäß § 274 StPO zu.

Normenkette:

StPO § 274 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge zu § 338 Nr. 8 StPO scheitert bereits daran, dass es an einer gerichtlichen Entscheidung fehlt, durch die die Verteidigung beschränkt worden sein könnte. Der Angeklagte hat auch zu keinem Zeitpunkt die Entpflichtung seines Pflichtverteidigers beantragt.

Soweit die Revision gemäß § 338 Nr. 5 StPO beanstandet, der Angeklagte sei im Termin vom 16. Dezember 2004 zeitweise nicht "verteidigt" gewesen, ist die Rüge jedenfalls schon deshalb unbegründet, weil ausweislich des Sitzungsprotokolls Rechtsanwalt M. als Verteidiger des Angeklagten anwesend war und die Hauptverhandlung an diesem Sitzungstag mit seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger begann.

Die Rüge zu § 76 GVG geht bereits deshalb fehl, da es sich bei der Angabe "Schwurgericht" im Kopf des Sitzungsprotokolls vom 11. November 2004 um ein - wie auch der Vergleich mit den übrigen Teilprotokollen zeigt - offensichtliches Schreibversehen handelt. Der Beschwerdeführer kann sich daher insoweit auch nicht auf die Beweiskraft des Protokolls berufen (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 274 Rdn. 17).

Die Rüge zu § 265 Abs. 1 StPO ist jedenfalls nicht begründet. Der Senat kann hier ausschließen, dass sich der Angeklagte bei entsprechendem Hinweis gegen den Schuldvorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können, da der Sachverhalt, den das Landgericht zur Begründung der Tatqualifikation des § 177 Abs. 3 Nr. 2 StGB herangezogen hat, von dem Geschehen mit umfasst wird, auf das die Anklage den Tatvorwurf nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB stützt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Vorinstanz: LG Dessau, vom 21.02.2005