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BGH - Entscheidung vom 20.04.2005

1 StR 120/05

Normen:
StGB § 73d

BGH, Beschluß vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 1 StR 120/05

DRsp Nr. 2005/8068

Kein erweiterter Verfall bei nicht mehr vorhandenem Verkauferlös

Der (erweiterte) Verfall von Verlaufserlösen (hier: aus BtM-Geschäften) kann nur angeordnet werden, wenn dieser noch vorhanden ist; ansonsten kommt der Verfall von Wertersatz in Betracht.

Normenkette:

StGB § 73d ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat: Zwar hat das Landgericht hinsichtlich der Tat Nr. 11 der Urteilsgründe nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß der Angeklagte zum Tatzeitpunkt schon Erwachsener war. Der Senat entnimmt jedoch der Gesamtheit der Urteilsgründe, daß das Schwergewicht der Taten vor Vollendung des 21. Lebensjahrs lag und damit alle Taten des Angeklagten einheitlich nach Jugendstrafrecht beurteilt worden sind (§ 32 JGG ). Die Verfallsanordnung kann indessen nicht auf § 73d StGB gestützt werden; die Voraussetzungen des erweiterten Verfalls sind nicht dargetan. Die Strafkammer hat den Verfall hier im Blick auf den Umsatz bei den abgeurteilten Betäubungsmitteltaten angeordnet. Sie wollte das vom Angeklagten aus den verfahrensgegenständlichen Taten Erlöste abschöpfen. Da sich aus den Urteilsgründen auch nicht ergibt, daß der für verfallen erklärte Betrag aus den Verkaufserlösen noch vorhanden gewesen wäre, kommt dafür allein der Verfall von Wertersatz nach den §§ 73 , 73a StGB in Betracht.

Vorinstanz: LG Mosbach, vom 17.11.2004