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BGH - Entscheidung vom 05.10.2005

RiZ (R) 5/04

Normen:
DRiG § 26 Abs. 2, 3

Fundstellen:
NJW 2006, 692

BGH, Urteil vom 05.10.2005 - Aktenzeichen RiZ (R) 5/04

DRsp Nr. 2005/20834

Inhalt und Grenzen der Dienstaufsicht über einen Richter

1. Die Dienstaufsicht über einen Richter umfasst gem. § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.2. Die Äußerung der Hoffnung, dass der Richter sich seinen Aufgaben zukünftig gewissenhaft widme, hat inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und läßt die Entscheidungsfreiheit unberührt. ... daher weder als Einflussnahme auf den Inhalt zu treffender Entscheidungen, noch den Versuch dar, ihn anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben.3. Durch eine solche Beanstandung wird auch kein Erledigungsdruck ausgeübt. Insbesondere wird der Richter nicht angehalten, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schneller als andere Verfahren zu erledigen.

Normenkette:

DRiG § 26 Abs. 2 , 3 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht in B.. Er war im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz ( WEG ), mit einem Pensum von 6/10 für Zivilprozesssachen (Verkehrssachen) und mit einem Pensum von 1/10 für eine so genannte Sammelabteilung zuständig.

In dem einen Zahlungsantrag betreffenden WEG -Verfahren ..... kündigte der Antragsteller am Ende der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im Dezernatswege an. Am 12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und ihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die Akten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk "Urlaub" auf den 5. Juni 2001, erließ am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem Zahlungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt.

Am 29. August 2001 hatte der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbeitung des WEG -Verfahrens gebeten. Der Antragsteller teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November 2001 bat der Präsident des Amtsgerichts den Antragsteller, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:

"Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz (Bl. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate später, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des Registraturvermerks vom 16.01.01 (Bl. 69 d.A.) seit dem 12.01.01 vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus der Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervorlage am 5. Juni 2001 (Bl. 68 R, 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung erst zwei Monate später im August 2001 erfolgte (Bl. 73 d.A.)."

Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er sehe keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu nehmen. Was in den fraglichen Zeiträumen geschehen sei, ergebe sich aus vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersichtlich, dass er nicht untätig gewesen sei.

Am 28. Januar 2002 richtete der Präsident des Amtsgerichts folgendes Schreiben an den Antragsteller:

"In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 (Blatt 68 SA) erst am 12. April 2001 durch die Verfügung (Blatt 69 SA) Fortgang gegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai 2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am 23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet (Blatt 68 R SA). Obwohl Ihnen demgemäß die Akte am 5. Juni 2001 vorgelegt worden ist (Blatt 68 R, 72 SA), haben Sie erst im August 2001 mit der undatierten Verfügung (Blatt 73 SA) das Verfahren weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen Stellungnahmen vom 10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund für die annähernd 5-monatige Untätigkeit ersichtlich wäre.

In Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen gemäß § 26 Abs. 2 DRiG verzögerliche Führung Ihrer Amtsgeschäfte zwischen dem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August 2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, daß Sie sich den Ihnen obliegenden Aufgaben künftig mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anlässen erforderlich werdende Dienstaufsichtsmaßnahmen vermieden werden können."

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines Dezernats noch die falsche Bewertung der Verkehrsunfallsachen berücksichtige. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen bearbeiteten, klagten über Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der Vorhalt beruhe auf der unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne die allgemeine Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife Verfahren im maßgeblichen Zeitraum zu berücksichtigen. Mit der Formulierung, ein Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich, werde die Beweislast zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche Unabhängigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel zu führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 Bezug genommen.

Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller das Dienstgericht bei dem Landgericht B. mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Amtsgerichts vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das Dienstgericht bei dem Landgericht B. hat den Antrag zurückgewiesen.

Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der Dienstgerichtshof bei dem Kammergericht durch Urteil vom 13. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Dienstgerichtshof ausgeführt, der Präsident des Amtsgerichts habe mit dem angefochtenen Bescheid weder Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungsdruck auf den Antragsteller ausgeübt. Im Rahmen der Dienstaufsicht könne einem Richter eine verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten werden, ohne dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit berührt werde. Über die sachliche Richtigkeit des Vorhalts sei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Prüfungsverfahren vor dem Dienstgericht komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den Antragsteller mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch von anderen Richtern nicht mehr bewältigen lasse. Es sei aber nicht ersichtlich, dass der Antragsteller stärker als andere Richter des Amtsgerichts belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergründe der Verzögerung zu erläutern und sich nur auf die allgemein hohe Belastung der Richter berufen, die aber nicht dazu führen müsse, dass einzelne Verfahren bis zu fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung unbearbeitet blieben. Andere Richter seien offenbar in der Lage, die hohe Arbeitslast in angemessener Zeit zu bewältigen.

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die Revisionsbegründungsschrift vom 16. September 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Dienstgerichtshofes bei dem Kammergericht vom 13. August 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle.

Der Antragsgegner beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Revision (§ 80 Abs. 2 DRiG , § 56 Satz 2 BlnRiG) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG . Gegen sie kann mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das Dienstgericht angerufen werden, das im Prüfungsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e, § 66 Abs. 1 , § 78 Nr. 4 e DRiG entscheidet. An der Möglichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht, wenn gegen einen Richter - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit bezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 DRiG ausgesprochen wird, kein Zweifel (vgl. BGH, Urteile vom 8. August 1986 - RiZ 2/86, DRiZ 1986, 423 , 424 und vom 29. Oktober 1993 - RiZ(R) 1/93, DRiZ 1994, 141, 142).

II. Die Entscheidung des Dienstgerichtshofes hält rechtlicher Überprüfung stand.

Der Dienstgerichtshof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als befugt angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung seiner Amtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu äußern, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst gemäß § 26 Abs. 2 DRiG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 DRiG ). Eine solche Beeinträchtigung liegt nicht vor.

1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der Rechtsprechung nichts zu tun und ließen insoweit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 , 46). Diese Maßnahmen stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom Antragsteller zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn anzuhalten, sein Amt in einer bestimmten Richtung auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421 , 422).

2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, wenn der Antragsgegner durch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die Reihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189 , 196 und vom 6. November 1986 - RiZ(R) 4/86, NJW 1987, 1197 , 1198) oder einen unzulässigen Erledigungsdruck abgeübt hätte (vgl. BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189 , 196, vom 16. September 1987 - RiZ(R) 4/87, NJW 1988, 419 , 420 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9 f.). Beides ist aber nicht der Fall.

a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar 2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des Antragstellers über die Reihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte genommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende WEG -Verfahren war bereits am 17. September 2001 durch eine instanzbeendende Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vorgezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keinen Anhaltspunkt für ein allgemeines Anliegen des Antragsgegners, Verfahren, in denen Dienstaufsichtsbeschwerden wegen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schneller als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden eine Aufforderung zu einer nachträglichen Rechtfertigung der Bearbeitungsreihenfolge zu entnehmen.

b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht unter einen unzulässigen Erledigungsdruck.

aa) Der in § 26 Abs. 2 DRiG vorgesehene Vorhalt einer verzögerten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem Richter indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt (BGH, Urteil vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421 , 422). Ein dahin wirkender Erledigungsdruck liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem Rechtsprechungsauftrag des Richters nicht zu vereinbaren.

bb) Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit hat der Dienstgerichtshof in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei verneint.

Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der Dienstgerichtshof habe ihm nicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen Richtern des Amtsgerichts außerordentlichen Belastung auferlegen dürfen, sondern den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO , § 39 Nr. 5 e, § 56 Satz 1 BlnRiG sind die Verfahrensbeteiligten bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts heranzuziehen. Außerdem dürfen dienstaufsichtführende Stellen im Rahmen ihrer Beobachtungsfunktion Richter um Bericht über die Bearbeitung von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten (BGH, Urteile vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189 , 195 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 9). Der Dienstgerichtshof durfte deshalb im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, dass der Antragsteller weder auf die Bitten des Präsidenten des Amtsgerichts vom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen Verfahren konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden werde ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von anderen Richtern, nicht sachgerecht bewältigen lasse.

Dafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt wird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den Dienstgerichtshof zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen müssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2002 eine annähernd fünfmonatige Untätigkeit vorgehalten worden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verzögerung einen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverfügung erlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zügigere Veranlassung dieser verfahrensfördernden, nur geringe Zeit erfordernden Maßnahmen allgemein, also auch durch andere Richter, nicht alsbald hätte bewältigt werden können. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere für Verkehrssachen zuständige Richter klagten über Schwierigkeiten, den Arbeitsanfall zu bewältigen, und hätten Arbeitsreste entstehen lassen, reicht dafür nicht aus.

3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller meint, nicht willkürlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer Person, die an dem zugrunde liegenden WEG -Verfahren nicht beteiligt war, zurückzuführen sind. Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne Dienstaufsichtsbeschwerden befugt, sich durch die Beobachtung des Geschäftsablaufes Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder dienstaufsichtliche Maßnahme angezeigt sind (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 1982 - RiZ(R) 6/81, BGHZ 85, 145, 156 und vom 14. September 1990 - RiZ(R) 1/90, BGHZ 112, 189 , 193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die Willkürlichkeit einer Maßnahme einen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstellt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Juni 1966 - RiZ(R) 1/65, BGHZ 46, 66, 73 f.).

4. Der Dienstgerichtshof hat zu Recht nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Führung der Amtsgeschäfte sachlich berechtigt ist. Hierüber ist nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats (BGH, Urteile vom 31. Januar 1984 - RiZ(R) 3/83, BGHZ 90, 41 , 48 ff., vom 16. September 1987 - RiZ(R) 5/87, NJW 1988, 421 , 422, vom 14. April 1997 - RiZ(R) 1/96, DRiZ 1997, 467, 468 und vom 3. November 2004 - RiZ(R) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222 , 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständigkeitsverteilung geben zu einer Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e DRiG bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die Richterdienstgerichte ausschließlich über den Klagegrund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit zu befinden haben.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO .

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 5.000 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 , § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG ).

Vorinstanz: KG, vom 13.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen DGH 3/04
Vorinstanz: LG Berlin, vom 08.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen DG 3/03
Fundstellen
NJW 2006, 692