Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 28.09.2005

XII ZB 177/00

Normen:
BGB § 1587c Nr. 1

Fundstellen:
BGHReport 2006, 97
FamRZ 2005, 2052
FuR 2006, 23
MDR 2006, 451
NJW 2005, 3572

BGH, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XII ZB 177/00

DRsp Nr. 2005/18604

Herabsetzung des Versorgungsausgleichs bei sehr kurzem Zusammenleben der Eheleute

»Auch bei einem sehr kurzen Zusammenleben der Eheleute rechtfertigt allein eine lange Trennungszeit den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs in der Regel nicht, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Trennungszeit mit der Pflege und Erziehung gemeinsamer Kinder eine wesentliche aus der Ehe herrührende Aufgabe allein übernommen hat (Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 und vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280 ).«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller (im Folgenden: Ehemann) und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) haben am 18. September 1981 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist eine am 14. Januar 1982 geborene Tochter hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 15. Oktober 1994 zugestellt; das am 22. Januar 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der gesetzlichen Ehezeit (1. September 1981 bis 30. September 1994, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben die Parteien folgende Versorgungsanrechte erworben:

Der 1926 geborene Ehemann war als Hochschullehrer für medizinische Psychologie tätig und ist mittlerweile emeritiert. Er erwarb beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften auf Emeritenbezüge, deren ehezeitanteilige Höhe auf der Grundlage einer Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen mit monatlich 2.181,89 DM ermittelt wurde.

Die 1943 geborene Ehefrau ist als Lungenfachärztin tätig. Sie hat Versorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen erworben, deren ehezeitanteilige Höhe sich nach einer Auskunft des Versorgungsträgers auf einen Nominalbetrag von monatlich 1.942,10 DM beläuft. Daneben hat die Ehefrau eine weitere Anwartschaft auf Zahlung des Mindestbetrages der Versorgungsrente bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt erworben; die Höhe dieser Versorgung wurde auf der Grundlage der Auskunft des Versorgungsträgers mit einem Nominalbetrag von monatlich 339,38 DM ermittelt.

Im Jahre 1981 hatte der Ehemann ein Haus in A. als Familienheim gekauft. Zu einem Zusammenleben der Parteien kam es lediglich im Dezember 1981 für einige Tage. Danach kehrte die Ehefrau gemeinsam mit ihrer in O. lebenden Mutter in deren Wohnung nach O. zurück, wo sie auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter verblieb und ab Oktober 1982 eine Stelle in den Städtischen Kliniken annahm. Dort blieb sie - von einer zweijährigen Beurlaubung abgesehen - in der Folgezeit durchgehend auf einer Vollzeitstelle und seit 1993 auf einer Teilzeitstelle als Ärztin beschäftigt.

Im Jahre 1984 stellte der Ehemann einen Scheidungsantrag, den er später wieder zurücknahm. Im gleichen Jahr wurde wegen der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter ein Sorgerechtsverfahren eingeleitet, welches im Jahre 1988 mit der Übertragung der Alleinsorge auf die Ehefrau endete. Seit dem Jahre 1985 zahlte der Ehemann Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt wurde von der Ehefrau nicht geltend gemacht. Im Jahre 1993 erhob der Ehemann eine Eheaufhebungsklage, die in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen wurde.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die von der Ehefrau erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der Landesärztekammer Hessen als teildynamisch und die Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse als statisch angesehen. Auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung hat es diese Anrechte in volldynamische Anwartschaften in Höhe von monatlich 671,61 DM bzw. 73,35 DM umgerechnet. Den Wertunterschied zwischen den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten der Parteien hat das Amtsgericht danach mit 1.436,93 DM ermittelt und den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, dass zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgung des Ehemannes zugunsten der Ehefrau Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 718,47 DM, bezogen auf das Ende der Ehezeit am 30. September 1994, begründet wurden.

Gegen diese Entscheidung hat der Ehemann Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Versorgungsausgleich insgesamt auszuschließen. Das Oberlandesgericht hat seine Beschwerde zurückgewiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Ehemann das Ziel eines vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Die weitere Beschwerde ist insgesamt zulässig. Das Oberlandesgericht hat die Zulassung zwar damit begründet, dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Barwert-Verordnung in der bei Verkündung der Beschwerdeentscheidung geltenden Fassung grundsätzliche Bedeutung habe. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung jedoch nicht begrenzt, sondern die weitere Beschwerde im Tenor des angefochtenen Beschlusses vielmehr uneingeschränkt zugelassen.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht allerdings angenommen, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsausgleiches gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB nicht vorliegen.

a) Das Oberlandesgericht hat dazu ausgeführt, dass auch dann, wenn die Ehegatten keine Lebens- und Versorgungsgemeinschaft gebildet hätten, es im Einzelfall für die Durchführung des Versorgungsausgleiches sprechen könne, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein gemeinschaftliches Kind betreut habe. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn dieser Ehegatte seine Erwerbstätigkeit als Folge der Kinderbetreuung habe einschränken müssen, was hier in Ansehung der zweijährigen Beurlaubung der Ehefrau zwischen 1987 und 1989 sowie der Beschränkung auf eine Halbtagstätigkeit seit 1993 der Fall gewesen sei. Wenn die Ehefrau ihre Berufstätigkeit trotz der Kinderbetreuung in den übrigen Zeiten nicht eingeschränkt habe, so habe sie dafür finanzielle Mittel für die Fremdbetreuung des Kindes eingesetzt oder die Hilfe ihrer Verwandten in Anspruch genommen, woraus der Ehemann keine Vorteile für sich herleiten könne. Weiterhin sei in die Erwägung einzustellen, dass der Ehemann bereits seit 1991 Versorgungsempfänger und vor einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge solange geschützt sei, bis die weitaus jüngere Ehefrau ihrerseits die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters oder Erwerbsunfähigkeit erfülle.

Auch ein persönliches Fehlverhalten der Ehefrau rechtfertige den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs nicht. Es könne der Ehefrau nicht vorgeworfen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft schon nach wenigen Tagen des Zusammenlebens aufgekündigt zu haben, zumal es offenbar von Anfang an zwischen den Parteien Differenzen gegeben habe. Andererseits zeige der Briefwechsel zwischen den Parteien in den ersten Ehejahren, dass diese sich durchaus emotional zugetan gewesen seien, es ihnen aber nicht gelungen sei, eine vernünftige Basis für ihre Ehe zu finden. Auch aus den Vorgängen um die Finanzierung des von dem Ehemann zu Alleineigentum erworbenen Hauses lasse sich für den Ausschluss des Versorgungsausgleiches nichts gewinnen, da es allein Sache des Ehemannes gewesen sei, für eine vernünftige Finanzierung zu sorgen. Schließlich lasse sich ein Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin sehen, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, sich selbst und das Kind umzubringen, wenn der Ehemann sich scheiden lassen wolle. Dies erscheine als Ausdruck einer psychischen Notlage und sei nicht geeignet gewesen, den Ehemann im Hinblick auf das von ihm betriebene Scheidungsverfahren in unzumutbarer Weise in seiner Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen.

b) Gegen diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Die Abwägung aller für oder gegen die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs sprechenden Gründe ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Dessen Entscheidung kann im Verfahren der weiteren Beschwerde nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (Senatsbeschluss vom 12. November 1986 - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362 , 364). Solche Rechtsfehler zu Lasten des Ehemannes lässt die angefochtene Entscheidung nicht erkennen.

Die Anwendung der Härteklausel des § 1587 c Nr. 1 BGB setzt voraus, dass aufgrund besonderer Verhältnisse die starre Durchführung des Versorgungsausgleichs dessen Grundgedanken in unerträglicher Weise widerspricht und daher zu grob unbilligen Ergebnissen führen würde.

aa) Solche im Rahmen der Billigkeitsabwägung nach § 1587 c Nr. 1 BGB besonders zu berücksichtigenden Umstände können darin bestehen, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft wegen der außergewöhnlichen Kürze des Zusammenlebens nicht entstanden ist (Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVb ZR 513/80 - FamRZ 1981, 944 , 945) oder durch eine lange Trennung der Ehegatten aufgehoben wurde (BGHZ 75, 241, 269 f.; Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467 , 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280 , 281 und vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181 , 1183 m.w.N.). In diesen Fällen fehlt dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe ist infolge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderseitigen Alterssicherung dienen soll. Soweit die weitere Beschwerde aus dieser Rechtsprechung für den vorliegenden Fall herleitet, dass das lediglich wenige Tage währende Zusammenleben der Parteien im Dezember 1981 den Versorgungsausgleich für eine Ehezeit von dreizehn Jahren nicht legitimieren könne, vermag sie damit unter den obwaltenden Umständen allerdings nicht durchzudringen. Denn die Ehefrau hat im Zeitraum zwischen der Geburt der Tochter im Januar 1982 und dem Ende der Ehezeit im September 1994 die Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes übernommen. Der Senat hat in den Trennungsfällen bereits mehrfach dargelegt, dass bei der Beurteilung der Zeitdauer einer Trennung diejenigen Zeiten nicht berücksichtigt werden können, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte gemeinschaftliche Kinder betreut (Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130 , 132 und vom 12. Dezember 1984 aaO., S. 282; vgl. weiterhin OLG Frankfurt FamRZ 2004, 28 , 30; OLG Brandenburg FamRZ 2004, 118 ; Palandt/Brudermüller, BGB , 64. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; RGRK/Wick, BGB , 12. Aufl., § 1587 c Rdn. 54; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 c Rdn. 44; MünchKomm/Dörr, BGB , 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 30; Erman/Klattenhoff, BGB , 11. Aufl., § 1587 c Rdn. 18; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB , § 1587 c Rdn. 14; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 c Rdn. 26). Der Versorgungsausgleich findet in diesen Fällen seine Legitimation nicht in dem gemeinsamen Streben nach Aufbau einer Alterssicherung als Lebensleistung der ehelichen Gemeinschaft, sondern darin, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit der Pflege und Erziehung gemeinschaftlicher Kinder auch ohne eine gemeinsame Lebensführung mit dem anderen Ehegatten eine der wesentlichen aus der Ehe herrührenden Aufgaben allein übernimmt. Dies rechtfertigt schon für sich genommen das Vertrauen des die gemeinschaftlichen Kinder betreuenden Ehegatten auf Teilhabe an den in dieser Zeit von dem anderen Ehegatten erwirtschafteten Versorgungswerten im Rahmen des Versorgungsausgleichs.

So ist auch der vorliegende Fall zu beurteilen, wobei es nicht entscheidend darauf ankommt, ob und inwiefern die Ehefrau durch die Kindererziehung im Zeitraum zwischen 1982 und 1994 tatsächliche Nachteile beim Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung hinnehmen musste. Der Sinn des Versorgungsausgleichs erschöpft sich nicht darin, dem ausgleichsberechtigten Ehegatten (lediglich) die Versorgungsnachteile zu ersetzen, die ihm als Folge der Erfüllung ehelicher Aufgaben entstanden sind, so dass allein das Fehlen solcher Nachteile es nicht rechtfertigt, den Ehegatten mit den wertgeringeren Versorgungsanrechten von der Teilhabe an den werthöheren Anrechten des anderen Ehegatten auszuschließen (Senatsbeschluss vom 9. November 1988 - IVb ZB 53/87 - FamRZ 1989, 492, 493; MünchKomm/Dörr aaO. Rdn. 20; Johannsen/Henrich/Hahne aaO. Rdn. 21). Im Übrigen ist die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass die Ehefrau ihre eigenen Versorgungsanrechte in der Ehezeit größtenteils nur durch die Ausübung einer unzumutbaren Erwerbstätigkeit erwirtschaften konnte, ersichtlich zutreffend; auch die weitere Beschwerde zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf.

bb) Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, dass das Oberlandesgericht die näheren Umstände des Auszugs der Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung und damit die Trennungsursache nicht weiter aufgeklärt habe. Ein den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigender Härtegrund ist regelmäßig nicht darin zu sehen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte seinen Ehepartner verlassen hat (Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 781/80 - FamRZ 1983, 35 , 36 und vom 28. März 1984 - IVb ZB 64/82 - FamRZ 1984, 662 , 665). Ein zur Trennung führendes Fehlverhalten des Berechtigten kann als Abwägungskriterium allenfalls bei der Beurteilung der Frage bedeutsam werden, ob wegen eines anschließenden längeren Trennungszeitraums die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleiches grob unbillig erscheint (OLG München FamRZ 1985, 79 , 80; jurisPK Bregger, BGB , 2. Aufl., § 1587 c Rdn. 25; zweifelnd Johannsen/Henrich/Hahne, aaO., § 1587 c Rdn. 25). Diese Frage stellt sich hier aber nicht, da nach den oben bereits dargestellten Maßstäben derjenige Zeitraum, in dem die Ehefrau nach Beendigung der häuslichen Gemeinschaft die ihr zugewiesene Aufgabe der Pflege und Erziehung des gemeinschaftlichen Kindes erfüllt hat, im Rahmen der Billigkeitsabwägung nicht als Trennungszeit gilt.

cc) Es ist aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht ein zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führendes persönliches Fehlverhalten der Ehefrau auch nicht darin gesehen hat, dass diese im Jahre 1984 damit gedroht habe, für den Fall der von dem Ehemann in Aussicht gestellten Scheidung sich selbst und das Kind umzubringen.

Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch ein persönliches Fehlverhalten des Ausgleichsberechtigten, das ohne wirtschaftliche Relevanz ist, zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Es ist jedoch nur dann geeignet, die Herabsetzung oder den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu begründen, wenn es wegen seiner Auswirkungen auf den Ehepartner ganz besonders ins Gewicht fällt; es muss für den anderen Ehegatten so belastend gewesen sein, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint.

Die Beurteilung des Oberlandesgerichts, dass sich die Ehefrau zu jener Zeit in einer psychischen Notlage befunden habe, wird von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Soweit das Oberlandesgericht daraus ersichtlich den Schluss gezogen hat, das Fehlverhalten erscheine wegen eines zufolge der psychischen Belastung geringeren Verschuldens der Ehefrau nicht als in besonderem Maße schwerwiegend, hält sich diese Würdigung im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, dass eine geringe persönliche Schuld auch bei objektiv gravierendem Fehlverhalten des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Rahmen der Gesamtwürdigung der Annahme grober Unbilligkeit einer ungekürzten Durchführung des Versorgungsausgleichs entgegenstehen kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 12. November 1986 aaO. und vom 9. Mai 1990 - XII ZB 76/89 - FamRZ 1990, 985 , 986).

dd) Schließlich geben auch die weitergehenden Erwägungen des Oberlandesgerichts zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien in rechtlicher Hinsicht zu keinen Bedenken Anlass. Es stellt keinen im Rahmen der Billigkeitsabwägung zugunsten des Ehemannes zu berücksichtigenden Umstand dar, dass dieser nach der Trennung der Parteien die mit der Finanzierung des - in seinem Alleineigentum stehenden - Hauses verbundenen Darlehenskosten allein getragen hat, obwohl auch die Ehefrau im Außenverhältnis als Kreditnehmerin für diese Verbindlichkeiten mithaftete. Denn regelmäßig hat derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum die Immobilie steht und der es nach der Trennung allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Verbindlichkeiten allein aufzukommen (Senatsurteil vom 27. November 1996 - XII ZR 43/95 - FamRZ 1997, 487, 488). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht mit Recht in die Gesamtbetrachtung einbezogen, dass die Ehefrau einerseits den Ehemann über einen Zeitraum von drei Jahren nicht auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen und andererseits während der Ehezeit keinen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Soweit die weitere Beschwerde darauf abstellt, dass die Ehefrau durch ihre eigene Erwerbstätigkeit angeblich ein höheres Einkommen als der Ehemann erzielt habe, misst sie dabei dem Gesichtspunkt, dass sich die Erwerbstätigkeit der Ehefrau unterhaltsrechtlich als überobligatorisch dargestellt hat, zu Unrecht keine Bedeutung bei. Darüber hinaus hatte die Ehefrau selbst dann keinen Ehegattenunterhalt von dem Ehemann verlangt, als sie in den Jahren 1987 bis 1989 unstreitig keiner voll- oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nachging und sie grundsätzlich hierzu unterhaltsrechtlich auch nicht verpflichtet gewesen wäre, weil das zu betreuende Kind zu dieser Zeit noch nicht acht Jahre alt war (vgl. Senatsurteile vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487 und vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291 , 292).

3. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt keinen Bestand mehr haben.

a) Das Oberlandesgericht hat die Umrechnung der nicht volldynamischen Anrechte der Ehefrau auf der Grundlage der Barwert-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung vorgenommen. Maßgebend ist nunmehr die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 (BGBl I S. 728) geänderte Fassung der Barwert-Verordnung, gegen deren Anwendung derzeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 , 1640).

b) Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da die Einholung neuer Versorgungsauskünfte erforderlich ist.

Auf deren Grundlage kann die aktuelle Höhe des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen Ruhegeldes für den bereits im Versorgungsbezug stehenden Ehemann ermittelt werden. Hinsichtlich der Berechnung der jährlichen Sonderzahlung (§ 4 a LBesG NW i.V. mit §§ 6, 7 des Gesetzes über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003, GVBl. S. 696) wird zu beachten sein, dass es auf den Bemessungsfaktor im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ankommt (Senatsbeschluss vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 , 438 m.w.N.).

Die Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Darmstadt hat - wie andere Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - mit Wirkung zum 1. Januar 2002 das bisherige Gesamtversorgungssystem durch ein "Punktemodell" abgelöst. Die Ehefrau gehörte bei Änderung der Satzung der Zusatzversorgungskasse zu den sog. rentennahen Jahrgängen, die nach Maßgabe des § 73 Abs. 2 der Satzung einen Besitzstandsschutz für die auf der Grundlage des alten Rechts erworbenen Anrechte genießen. Ausgangswert für die Berechnung der Startgutschrift an Versorgungspunkten ist danach grundsätzlich die bis zum 31. Dezember 2001 in der Gesamtversorgung erworbene Anwartschaft bei (fiktivem) Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Erreichens des 63. Lebensjahres. Anhand einer erneuten Auskunft des Versorgungsträgers wird zu überprüfen sein, ob sich hieraus eine geänderte Bewertung der bis zum 31. Dezember 2001 erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau ergibt. Im Übrigen sind die Anrechte bei Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, die ihre Satzung nach der von einer Arbeitsgruppe der gemeindlichen Zusatzversorgungskassen erarbeiteten Mustersatzung geändert haben, nach der Neuregelung der Satzung im Anwartschaftsstadium als statisch, im Leistungsstadium als volldynamisch anzusehen (Senatsbeschlüsse vom 8. September 2004 - XII ZB 144/04 - FamRZ 2004, 1706 : Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden; vom 23. März 2005 - XII ZB 255/03 - FamRZ 2005, 878 : Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg; vom 20. Juli 2005 - XII ZB 209/03 - FamRZ 2005, 1532 : Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Thüringen).

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 17.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 UF 59/99
Vorinstanz: AG Offenbach am Main, vom 22.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 314 F 1070/94
Fundstellen
BGHReport 2006, 97
FamRZ 2005, 2052
FuR 2006, 23
MDR 2006, 451
NJW 2005, 3572