» Nach der ständ. Rechtspr. des Senats, die auf den Beschluß v. 13. 10. 1982 (IVb ZB 615/80 -, FamRZ 1983, 32 [hier: I (166) 112 a-e]) zurückgeht, kann eheliches Fehlverhalten zur Anwendung des § 1587 c Nr. 1 BGB [...]
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