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BGH - Entscheidung vom 07.04.2005

IX ZR 132/01

Normen:
BGB § 675 § 249

Fundstellen:
BB 2005, 1247
BGHReport 2005, 1108
BRAK-Mitt 2005, 180
DB 2005, 2075
FamRZ 2005, 1079
MDR 2005, 1139
NJW-RR 2005, 1146
VersR 2005, 1241
WM 2005, 1812
ZGS 2005, 243

BGH, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 132/01

DRsp Nr. 2005/8274

Haftung des Rechtsanwalts wegen Verjährenlassens einer Forderung

»Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, daß ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, daß der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.«

Normenkette:

BGB § 675 § 249 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz, weil er ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich habe verjähren lassen.

Die Klägerin war mit Urteil vom 18. Mai 1992 geschieden worden. Am 10. Februar 1993 wurde die Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils an sie verfügt. Am 11. Juni 1993 reichte die Klägerin Stufenklage auf Auskunft und Ausgleich des Zugewinns ein und beantragte zugleich Prozeßkostenhilfe. Sie wurde dabei - wie zuvor im Scheidungsverfahren - von dem Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter) als Prozeßanwalt vertreten, der mit der früheren Beklagten zu 2 zeitweilig in einer "Scheinsozietät" verbunden war; als Verkehrsanwalt hatte die Klägerin den gesondert verklagten Rechtsanwalt P. aus H. beauftragt. Das Familiengericht wies den Antrag auf Prozeßkostenhilfe mit Beschluß vom 29. Juli 1993 zurück, nachdem der frühere Ehemann der Klägerin eine privatschriftliche "Abfindungsvereinbarung" vorgelegt hatte. Der Beklagte bestreitet, diesen Beschluß erhalten zu haben. In der Folgezeit blieb er völlig untätig und reichte weder einen von Rechtsanwalt P. entworfenen Schriftsatz vom 12. August 1993 bei Gericht ein, noch erkundigte er sich nach dem Fortgang des Verfahrens.

Am 24. November 1995 legte Rechtsanwalt F. für die Klägerin Beschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe ein. Der frühere Ehemann der Klägerin erhob nunmehr die Einrede der Verjährung. Das Familiengericht half der Beschwerde deshalb nicht ab. Mit Beschluß vom 5. Juni 1996 wies das Oberlandesgericht die Beschwerde "aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses" zurück. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 1996 teilte Rechtsanwalt F. dem Familiengericht mit, der Rechtsstreit solle jedenfalls zunächst nicht fortgesetzt werden. Am 20. März 1998 erhob er Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts. Diese wurde mit Beschluß vom 30. April 1998 zurückgewiesen.

Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Wertes ihres verjährten Anspruchs auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommen, den sie mit 130.000 DM beziffert hat. Im Anschluß an einen Prozeßkostenhilfebeschluß des Oberlandesgerichts hat sie sich ein hälftiges Mitverschulden des Verkehrsanwalts P. anrechnen lassen und Klage in Höhe von 65.000 DM nebst Zinsen erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin diese gegen den Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich sei dem Beklagten nicht zuzurechnen, weil dessen Mandat im Zeitpunkt des Verjährungseintritts längst beendet gewesen sei. Als Rechtsanwalt F. für die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 1995 Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eingelegt habe, müsse das Mandat des Beklagten erloschen gewesen sein; denn die Klägerin habe Rechtsanwalt F. nicht allein für das Prozeßkostenhilfeverfahren, sondern auch für das Hauptsacheverfahren mandatiert. Der dem Beklagten erteilte Klageauftrag sei damit erledigt gewesen. Der Anspruch der Klägerin auf Zugewinnausgleich sei jedoch erst am 19. April 1996 verjährt.

II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Pflicht des Rechtsanwalts zur Unterbrechung der Verjährung zwar erst dann verletzt, wenn die Verjährung entweder bereits eingetreten ist oder so nahe bevorsteht, daß sie aus zeitlichen Gründen nicht mehr unterbrochen werden kann (Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 12/92, WM 1993, 1376 , 1377). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf einen Anwalt, der das ihm übertragene Mandat im Ansatz ordnungsgemäß wahrgenommen und dabei lediglich der Frage der Verjährung nicht die notwendige Beachtung geschenkt hat. Den Beklagten trifft dagegen im Streitfall der Vorwurf einer wesentlich weitergehenden Pflichtverletzung.

Der Beklagte hat sich seit Einreichung des Antrags auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe am 11. Juni 1993 nicht mehr um den Fortgang des Verfahrens gekümmert. Er hat den von Rechtsanwalt P. vorbereiteten Schriftsatz vom 12. August 1993 zur Frage der Formnichtigkeit der Abfindungsvereinbarung nicht bei Gericht eingereicht, nicht nach dem Stand der Sache gefragt, keine Beschwerde gegen den Beschluß vom 29. Juli 1993 eingelegt und später jegliche Auskunft zum Stand des Verfahrens verweigert. Er hat daher über Jahre hinweg beständig versäumt, die im Interesse der Klägerin gebotenen Maßnahmen zu treffen.

2. Diese Untätigkeit hat die Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen deren Ehemann mitverursacht.

a) Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Grundlage des Anspruchs der Klägerin war § 1378 BGB . Die "Abfindungsvereinbarung", die der Ehemann der Klägerin zunächst vorgelegt hatte, war gemäß §§ 125 , 1378 Abs. 3 Satz 2 BGB mangels notarieller oder gerichtlicher Beurkundung formnichtig. Sie hätte der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage nicht entgegengestanden.

b) Der Beklagte hätte im August 1993 den von Rechtsanwalt P.

vorbereiteten Schriftsatz bei Gericht einreichen müssen. Er wäre dann auf den Beschluß des Familiengerichts vom 29. Juli 1993 hingewiesen worden und hätte ihn auf Anforderung auch erhalten. Weil die Begründung des Beschlusses rechtlich nicht vertretbar war, hätte der Beklagte sodann der Klägerin empfehlen müssen, Beschwerde einzulegen. Die Klägerin wäre dieser Empfehlung nach der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens (vgl. dazu BGHZ 123, 311 , 314 ff.) auch gefolgt. Die Beschwerde hätte Erfolg gehabt. Im Schadensersatzprozeß kommt es nicht darauf an, wie der Vorprozeß tatsächlich entschieden worden wäre, sondern darauf, wie der Vorprozeß nach Ansicht des über den Schadensersatzanspruch erkennenden Gerichts richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGHZ 36, 144, 154 f., 72, 328, 330; 79, 223, 225 f.; 124, 86, 95 f.; 133, 110). Im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung wäre der Anspruch auf Zugewinnausgleich aus der am 18. Mai 1992 geschiedenen Ehe dann, wenn der Beklagte seinen Pflichten nachgekommen wäre, auch noch nicht verjährt gewesen.

3. Etwaige Fehler des Rechtsanwalts F. unterbrechen den Zurechnungszusammenhang nicht.

a) Der Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns war am 24. November 1995, als Rechtsanwalt F. für die Klägerin Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluß vom 29. Juli 1993 einlegte, noch nicht verjährt. Die Verjährungsfrist des § 1378 Abs. 4 BGB beginnt in dem Zeitpunkt, in dem der Ehegatte erfährt, daß der Güterstand beendet ist. Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet im Falle der Scheidung mit der formellen (äußeren) Rechtskraft des Scheidungsurteils. Kenntnis davon bedeutet das positive Wissen von den die Beendigung begründenden Tatsachen und ihrer rechtlichen Bedeutung (BGHZ 100, 203 , 206). Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin Kenntnis vom Ende des Güterstandes erst mit Zugang des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils am 11. Februar 1993 erhalten. Rechtsanwalt F. hätte das Gericht auf diesen Umstand hinweisen müssen, als der Ehemann der Klägerin mit Schriftsatz vom 18. Januar 1996 die Einrede der Verjährung erhob. Ein solcher Hinweis ist jedoch nicht erfolgt. Im Vorprozeß ist nichts dazu vorgetragen worden, wann die Klägerin von der Rechtskraft des Scheidungsurteils erfahren hatte. Der Beschluß des Oberlandesgerichts vom 5. Juni 1996, welcher die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage wegen der vom Ehemann der Klägerin erhobenen Verjährungseinrede verneinte, war also objektiv unrichtig, entsprach jedoch dem damaligen Streitstand.

b) Fehler des von der Klägerin später beauftragten Anwalts schließen nicht aus, die Schadensfolge dem Beklagten als demjenigen zuzurechnen, der die Kausalkette in Gang gesetzt hat. Greifen weitere Personen in ein schadensträchtiges Geschehen ein, entlasten sie damit regelmäßig nicht den Erstschädiger, sondern begründen - zum Schutz des Geschädigten - allenfalls eine eigene, zusätzliche Haftung. Das Verhalten Dritter beseitigt allgemein die Schadenszurechnung im Verhältnis zu früheren Verursachern nur, sofern es als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs zu werten ist. Dementsprechend wird der von einer früheren Vertragsverletzung eines Rechtsanwalts ausgehende Zurechnungszusammenhang grundsätzlich nicht dadurch unterbrochen, daß nach dem pflichtwidrig handelnden Anwalt eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befaßt worden ist, die noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, die ihr obliegende Sorgfaltspflicht jedoch nicht beachtet hat (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO.; Zugehör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1067).

c) Im vorliegenden Fall wiegt der Verursachungsbeitrag des Rechtsanwalts F., der vollständig zur Zustellung des mit Rechtskraftvermerk versehenen Scheidungsurteils hätte vortragen müssen, nicht schwerer als die mehr als zwei Jahre währende Untätigkeit des Beklagten, die den Anspruchsgegner erst in die Lage versetzte, die Einrede der Verjährung mit Aussicht auf Erfolg zu erheben. Der unvollständige Vortrag zur Frage der Kenntnis vom Ende des Güterstandes kann auch nicht als gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs gewertet werden; denn er beruht lediglich auf einem diesem Rechtsanwalt aus Fahrlässigkeit unterlaufenen Rechtsfehler.

4. Das mögliche Verschulden des Rechtsanwalts F. kann der Klägerin schließlich auch nicht als Mitverschulden nach § 254 BGB angerechnet werden.

a) Rechtsanwälte, die nacheinander demselben Auftraggeber Schaden zugefügt haben, haften diesem grundsätzlich als Gesamtschuldner, ohne daß sich der Geschädigte bei der Inanspruchnahme eines haftpflichtigen Anwalts den Schadensbeitrag des anderen Anwalts als Mitverschulden entgegenhalten lassen muß. Die Anrechnung eines Mitverschuldens des Mandanten setzt voraus, daß dieser sich des Zweitanwalts bedient hat, um eine im eigenen Interesse gebotene Obliegenheit zur Abwehr oder Minderung des Schadens zu erfüllen, der durch den in Anspruch genommenen Erstanwalt herbeigeführt wurde (BGH, Urt. v. 18. März 1993 - IX ZR 120/92, aaO. S. 1378; v. 14. Juli 1994 - IX ZR 204/93, WM 1994, 2162 , 2165; v. 29. November 2001 - WM 2002, 505 , 509).

b) Die Klägerin hat Rechtsanwalt F. vor Eintritt der Verjährung nicht damit beauftragt, Fehler des Beklagten zu beheben. Rechtsanwalt F. wurde tätig, nachdem das Mandat des bisherigen Korrespondenzanwalts, des Rechtsanwalts P., gekündigt worden war. Später, im September 1995, hat Rechtsanwalt F. sich auch gegenüber dem Familiengericht legitimiert. Auch zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin jedoch noch keinen Anlaß zu der Annahme, durch die Untätigkeit des Beklagten sei ein Schaden eingetreten oder stehe der Eintritt eines Schadens unmittelbar bevor. Schadensersatzansprüche gegenüber dem Beklagten sind erstmals mit Schreiben vom 28. April 1997 angemeldet worden.

III. Die Sache ist nicht entscheidungsreif. Der Erfolg der Klage hängt davon ab, ob und in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns gegen ihren früheren Ehemann hatte. Das wird das Berufungsgericht zu prüfen haben.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 15.12.2000
Vorinstanz: LG Gießen,
Fundstellen
BB 2005, 1247
BGHReport 2005, 1108
BRAK-Mitt 2005, 180
DB 2005, 2075
FamRZ 2005, 1079
MDR 2005, 1139
NJW-RR 2005, 1146
VersR 2005, 1241
WM 2005, 1812
ZGS 2005, 243