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BGH - Entscheidung vom 22.09.2005

IX ZR 157/01

Normen:
BGB § 2197

BGH, Beschluss vom 22.09.2005 - Aktenzeichen IX ZR 157/01

DRsp Nr. 2005/18061

Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch den Testamentsvollstrecker

Normenkette:

BGB § 2197 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.).

1. Die Frage der Prozessführungsbefugnis der Testamentsvollstreckerin kann offen bleiben, weil die Klage selbst bei Bejahung einer solchen im Endergebnis keinen Erfolg haben kann:

a) Die Grundschuldbestellungen zugunsten der Sparkasse waren aufgrund der angeordneten und im Grundbuch vermerkten Testamentsvollstreckung gegenüber der Klägerin zu 2 nicht wirksam, so dass der geltend gemachte Schaden wegen ihres Grundbuchberichtigungsanspruchs nicht eingetreten ist.

b) Hinsichtlich der weiteren Schadensposten (Wertpapiere, Mieten) hat die Klägerin - vor dem Hintergrund der Stellung des Erben als Testamentsvollstrecker - nicht dargetan, wie der Beklagte das Verhalten des Erben hätte verhindern können.

2. Auch nach dem Vortrag, den die Revision zugrunde legt, hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die Auszahlung der Versicherungssumme an die Klägerin zu 2 zu erreichen. Der Widerruf der Bezugsberechtigung war weder testamentarisch noch durch die Zuwendung eines unwiderruflichen Bezugsrechts ausgeschlossen.

Vorinstanz: OLG München, vom 24.04.2001