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BGH - Entscheidung vom 20.07.2005

AnwZ (B) 45/04

Normen:
ZPO § 3
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 S. 1 § 8a

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen AnwZ (B) 45/04

DRsp Nr. 2005/12455

Gegenstandswert in einem anwaltsgerichtlichen Verfahren betreffend die Verpflichtung zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens über den Gesundheitszustand eines Rechtsanwalts

Der Gegenstandswert eines Verfahrens, in dem eine Verfügung angefochten wird, durch die dem Rechtsanwalt aufgegeben wird, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen, ist mit 20.000 Euro zu bemessen. Maßgeblich sind nicht die durch die Begutachtung entstehenden Kosten, sondern die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für den Rechtsanwalt.

Normenkette:

ZPO § 3 ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 3 § 15 S. 1 § 8a ;

Gründe:

Mit Bescheid vom 4. April 2002 hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 , § 15 Satz 1, § 8 a BRAO aufgegeben, auf seine Kosten ein fachärztliches psychiatrisches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der vom Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen worden ist. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 27. April 2005 als unzulässig verworfen und hierbei den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf 20.000 EUR festgesetzt. Gegen die Gegenstandswertfestsetzung wendet sich der Antragsteller mit der Gegenvorstellung.

Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Senat hat den Gegenstandswert an der untersten Grenze der in Verfahren der vorliegenden Art üblichen Höhe festgesetzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 56/01 und vom 25. November 2002 - AnwZ(B) 10/02; Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2). Der Antragsteller verkennt, daß maßgeblich für die Festsetzung des Gegenstandswerts hier nicht die Höhe der durch die Begutachtung entstehenden Kosten, sondern die wirtschaftliche Bedeutung der Sache für ihn ist. Diese hat der Senat vor dem Hintergrund des Widerrufsgrundes des § 14 Abs. 2 Nr. 3 BRAO gemäß § 202 Abs. 2 BRAO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO mit 20.000 EUR bewertet. Das Vorbringen des Antragstellers gibt zu einer Änderung (§ 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 KostO ) keinen Anlaß.