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BGH - Entscheidung vom 28.09.2005

2 StR 403/05

Normen:
JGG § 31 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 2 StR 403/05

DRsp Nr. 2005/18352

Fassung des Tenors, Einbeziehung und Bildung einer Einheitsjugendstrafe

Ist bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen, sind beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen.

Normenkette:

JGG § 31 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat übersehen, dass bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der den Angeklagten F. betreffenden Verurteilung des Amtsgerichts Herborn vom 17. März 2004 nachgeholt und im Tenor klargestellt.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Limburg, vom 23.05.2005