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BGH - Entscheidung vom 16.11.2005

2 ARs 365/05

Normen:
JGG § 58 Abs. 1 § 85 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 365/05 - Aktenzeichen 2 AR 202/05

DRsp Nr. 2005/20847

Ende der Zuständigkeit bei Übertragung nach § 58 Abs. 1 JGG

War einem Jugendrichter nur die Entscheidung in Zusammenhang mit einer Bewährung übertragen, endet dessen Zuständigkeit jedenfalls dann mit Bewährungswiderruf, wenn sich der Jugendliche nicht (mehr) in Haft befindet.

Normenkette:

JGG § 58 Abs. 1 § 85 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Verurteilte wurde vom Jugendschöffengericht Alzey am 14. März 2001 zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, die er teilweise verbüßte; der Rest der Jugendstrafe wurde vom Jugendrichter des Amtsgerichts Speyer am 19. Juni 2001 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungsüberwachung wurde, nachdem der Verurteilte nach Berlin verzogen war, am 22. November 2002 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten übernommen. Dieses widerrief am 25. Mai 2005 die Strafaussetzung zur Bewährung. Die Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer und beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten sind sich nicht einig, wer die Vollstreckung des Strafrests einzuleiten hat.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausgeführt:

"Der Jugendrichter beim Amtsgericht Speyer ist für die Einleitung der Strafvollstreckung nach § 85 Abs. 2 JGG zuständig. Diese Zuständigkeit wird durch die Übertragung der weiteren Entscheidungen, die infolge der Strafaussetzung zur Bewährung notwendig wurden, an den Jugendrichter des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten nicht berührt (BGHR JGG § 58 Abs. 3 S. 2 Übertragung 1). Dem Jugendrichter beim Amtsgericht Berlin-Tiergarten waren gemäß § 58 Abs. 1 JGG lediglich die Entscheidungen übertragen, die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich wurden. Die ihm mit der in diesem Sinne begrenzten Übertragung jugendrichterlicher Befugnisse gestellte Aufgabe war beendet, als er die Gewährung der Strafaussetzung mit Beschluss vom 25.5.2005 widerrufen hatte (vgl. BGHSt 27, 25, 26).

Die Entscheidung des Senats vom 26.10.1994 ( 2 ARs 333/94) steht dem nicht entgegen. Anders als im dort entschiedenen Sachverhalt ist der Verurteilte hier noch nicht in dieser Sache in Haft bzw. wieder aus der Haft entlassen worden."

Dem tritt der Senat bei.

Vorinstanz: AG Alzey, - Vorinstanzaktenzeichen 1 BRs 9/02
Vorinstanz: AG Berlin-Tiergarten, - Vorinstanzaktenzeichen 412 AR 21/02
Vorinstanz: AG Speyer, - Vorinstanzaktenzeichen 8d BRs 95/01