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BGH - Entscheidung vom 31.05.2005

5 StR 106/05

Normen:
StPO § 206a

BGH, Beschluß vom 31.05.2005 - Aktenzeichen 5 StR 106/05

DRsp Nr. 2005/9599

Einstellung bei Tod des Angeklagten

Ein Revisionsverfahren ist (förmlich) einzustellen, wenn der Angeklagte verstirbt.

Normenkette:

StPO § 206a ;

Gründe:

Das Landgericht Hamburg hat den Angeklagten am 14. Dezember 2004 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Während des Verfahrens über die Revision des Angeklagten ist dieser am 24. Mai 2005 verstorben.

Das Verfahren ist nach § 206a StPO einzustellen (BGHSt 45, 108). Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO . Für eine Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten auf die Staatskasse besteht kein Anlaß (§ 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO ; vgl. BGH aaO. S. 116).

Vorinstanz: LG Hamburg,