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BGH - Entscheidung vom 22.11.2005

VI ZR 330/04

Normen:
BGB § 254 Abs. 2

Fundstellen:
BauR 2006, 1142
VersR 2006, 286

BGH, Beschluß vom 22.11.2005 - Aktenzeichen VI ZR 330/04

DRsp Nr. 2005/21664

Darlegungs- und Beweislast bei mitwirkendem Verschulden

Der Schädiger muss zwar die Voraussetzungen seines Einwandes nach § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte muss aber zunächst seiner Darlegungslast genügen und vortragen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zu genügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ;

Gründe:

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG .

2. Zu Recht rügt der Kläger, dass das Berufungsgericht bei seiner Feststellung, der Kläger habe es unterlassen, den eingetretenen Schaden zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB ), sein Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat.

a) Das Berufungsgericht sieht ein Verschulden des Klägers gegen sich selbst darin, dass er nach dem Wasserschaden vom April 1995 noch bis zum 11. Juli 1995 und dann wieder ab 1. Oktober 1995 in der schimmelpilzverseuchten Wohnung gelebt habe. Es sei auszuschließen, dass ihm das Anmieten einer anderen Wohnung mangels finanzieller Mittel unmöglich gewesen wäre. Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, eine allergiegerechte Wohnung sei nicht zu finden gewesen. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, bestehe kein Zweifel, dass zumindest eine nicht von Schimmelpilz befallene Wohnung erhältlich gewesen sei. Deshalb hat das Berufungsgericht dem Kläger ein Schmerzensgeld nur für die Monate Juni und Juli 1995 zugesprochen.

Der Kläger hat unter Beweisantritt vorgetragen, er habe versucht, eine andere Wohnung zu erhalten. Er habe zahlreiche Annoncen geschaltet und sich auf solche gemeldet. Eine Anmietung sei daran gescheitert, dass ein Großteil der auf dem Wohnungsmarkt angebotenen Wohnungen im Überschwemmungsgebiet der Mosel gestanden und mit Schimmelpilz belastet gewesen sei. Zudem sei es ihm aufgrund seiner begrenzten Einkünfte nicht gelungen, eine allergiefreie Wohnung anzumieten. Seine Bemühungen hat er im Einzelnen dargelegt.

Die Begründung des Berufungsgerichts wird diesem Vortrag nicht gerecht und lässt nicht ersehen, dass es den Vortrag des Klägers vollständig berücksichtigt hat. Die Behauptungs- und Beweislast für die zur Anwendung des § 254 BGB führenden Umstände trägt nämlich grundsätzlich der Schädiger, der damit seine Ersatzpflicht mindern oder beseitigen will. Dabei darf dem Schädiger allerdings nichts Unmögliches angesonnen werden. Er kann namentlich beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirkt, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handelt (BGHZ 91, 243 , 260). Dies bedeutet - wie bei der Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder Umschulung nach einem Schadensereignis -, dass der Schädiger zwar die Voraussetzungen seines Einwandes aus § 254 Abs. 2 BGB beweisen, der Verletzte aber zunächst seiner Darlegungslast genügen muss. Deshalb muss der Geschädigte zunächst darlegen, was er unternommen hat, um seiner Schadensminderungspflicht zugenügen. Demgegenüber ist es Sache des Schädigers zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können (vgl. Senatsurteile vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424 , 425 und vom 22. April 1997 - VI ZR 198/96 - VersR 1997, 1158 , 1160).

Hier hat der Kläger seine Bemühungen um eine andere Wohnung ausreichend dargelegt. Das Berufungsgericht hätte deshalb eine Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht ohne weiteres annehmen dürfen. Vielmehr hätten die Beklagten ihrerseits darlegen müssen, dass der Kläger entgegen seiner Darstellung seine Schadensminderungspflicht hätte erfüllen können und darüber wäre ggf. Beweis zu erheben gewesen.

b) Desgleichen ist nicht ersichtlich, woraus das Berufungsgericht beim Feststellungsantrag ableiten will, dass der Kläger die Gefahr einer chronischen Erkrankung zwar behauptet, sie jedoch nur als Folge des über mehr als ein Jahr andauernden Aufenthalts in der schimmelpilzverseuchten Wohnung dargetan hat. Auch dies lässt nicht erkennen, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen hat. Dieser hat nämlich mit Schriftsatz vom 6. Juli 2004 noch einmal klargestellt, dass die nach dem Wassereinbruch ausgebrochene Allergieerkrankung seitdem irreversibel sei und zu einer nicht mehr umkehrbaren Asthmaerkrankung einschließlich einer Lungenschädigung geführt habe. Da es sich hier um eine medizinische Frage handelt, war eine weitere Substantiierung durch den Kläger nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 245 , 251 f. m.w.N.). Deshalb hätte das Berufungsgericht das vom Kläger beantragte Sachverständigengutachten zur Gefahr einer chronischen Erkrankung einholen müssen, weil eine eigene Sachkunde des Berufungsgerichts zur Beurteilung dieser Frage nicht ersichtlich ist.

3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht sowohl bei der Höhe des zugesprochenen Schmerzensgeldbetrags als auch bei seiner Entscheidung über die Feststellungsklage bei vollständiger Berücksichtigung des Klägervorbringens zu einer anderen Beurteilung des Falles gekommen wäre, war das Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei der neuen Verhandlung und Entscheidung auch das Vorbringen des Klägers im Revisionsrechtszug zu berücksichtigen haben.

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 30.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 824/03
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 11.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 473/96
Fundstellen
BauR 2006, 1142
VersR 2006, 286