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BGH - Entscheidung vom 24.03.2005

3 StR 490/04

Normen:
StGB § 212 Abs. 2

BGH, Urteil vom 24.03.2005 - Aktenzeichen 3 StR 490/04

DRsp Nr. 2005/5742

Besonders schwerer Fall des Totschlags trotz späterer schwerer Verletzung des Täters

Ein besonders schwerer Fall des Totschlags kann auch dann vorliegen, wenn der Angeklagte von einem Angehörigen des Opfers während des Strafverfahrens niedergeschossen worden ist und infolge der Schussverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat.

Normenkette:

StGB § 212 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

Der Angeklagte hat seine Ehefrau in Anwesenheit der fünf Kinder getötet und dabei zuerst den Widerstand der beiden jüngsten, neun und sechs Jahre alten, Kinder, die versucht hatten, die Mutter zu schützen, mit Gewalt gebrochen. Bei der Bewertung dieser Tat als besonders schwerer Fall des Totschlags nach § 212 Abs. 2 StGB hat das Landgericht berücksichtigt, daß der Angeklagte von seinem ältesten Sohn während des Strafverfahrens niedergeschossen worden ist und infolge der Schußverletzungen eine dauerhafte Querschnittslähmung erlitten hat. Diese tatrichterliche Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf.

Vorinstanz: LG Kleve, vom 22.07.2004