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BGH - Entscheidung vom 01.06.2005

2 StR 186/05

Normen:
StPO § 296 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 2 StR 186/05

DRsp Nr. 2005/9594

Beschwer des Angeklagten bei unterlassener Anordnung einer Unterbringung

Das Nicht-Anordnen einer Unterbringung nach § 64 StGB beschwert den Angeklagten nicht.

Normenkette:

StPO § 296 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 5. Dezember 2003 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und daneben Verfalls- und Einziehungsanordnungen getroffen. Die dagegen eingelegte Revision des Angeklagten führte durch Beschluß des Senats vom 7. April 2004 zur Zurückverweisung der Sache allein zu der Frage, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt untergebracht werden muß. Das Landgericht hat durch Urteil vom 31. Januar 2005 entschieden, daß eine Unterbringung nicht angeordnet wird. Die hiergegen eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil der Angeklagte durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist (BGHSt 38, 4 , 7).

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 31.01.2005