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BGH - Entscheidung vom 27.07.2005

1 StR 208/05

Normen:
GVG § 189
StPO § 337 Abs. 1

Fundstellen:
NStZ 2005, 705
wistra 2005, 437

BGH, Beschluß vom 27.07.2005 - Aktenzeichen 1 StR 208/05

DRsp Nr. 2005/12477

Beruhen auf dem Unterlassen der Vereidigung des Dolmetschers

Das beruhen auf dem Unterlassen der Vereidigung des Dolmetschers kann ausgeschlossen werden, wenn dieser allgemein vereidigt war, er jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, die Berufung auf den allgemein geleisteten Eid offenbar versehentlich unterblieben ist und keine Hinweise auf eine unrichtige Übersetzung vorliegen.

Normenkette:

GVG § 189 ; StPO § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Rüge des Verstoßes gegen § 189 GVG bemerkt der Senat:

Nach den Gesamtumständen ist - wie die Revision vorgetragen hat - davon auszugehen, daß der Vorschrift des § 189 Abs. 2 GVG nicht entsprochen wurde und außerdem die Dolmetscherin nicht unwesentliche Angaben in der Hauptverhandlung übersetzt hat. Dennoch kann ein Beruhen des Urteils des Landgerichts Hechingen auf der Verletzung des § 189 Abs. 2 GVG ausgeschlossen werden.

Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Dolmetscherin deswegen nicht treu und gewissenhaft übertragen hat, weil nicht nach außen dokumentiert ist, daß sie sich ihre allgemeine Beeidigung gerade im Einzelfall vergegenwärtigt hat. Vielmehr ist es fernliegend, daß eine allgemein vereidigte Dolmetscherin, die - wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt - jahrelang offensichtlich beanstandungsfrei bei Gericht übersetzt und sich immer wieder auf ihren allgemein geleisteten Eid berufen hat, sich ihrer Verpflichtung im vorliegenden Einzelfall, in dem ihre Berufung auf den allgemein geleisteten Eid - wie die Revision selbst vorträgt - offenbar versehentlich unterblieben ist, nicht bewußt war und deshalb unrichtig übersetzt hat (vgl. auch BGH NStZ 1998, 204 ).

Im übrigen war die Dolmetscherin vorliegend schon deshalb zu treuer und gewissenhafter Übersetzung veranlaßt, weil die Richtigkeit ihrer Übersetzung sowohl vom Angeklagten als auch dessen Verteidiger, welche beide die deutsche und die türkische Sprache beherrschen, leicht kontrollierbar war. Ob zu jedem Zeitpunkt der Angeklagte und der Verteidiger die Zeugenaussagen in türkischer Sprache und die dazu gehörende Übersetzung jeweils mitverfolgten oder nicht, ist ohne Bedeutung, weil die Dolmetscherin nicht sicher sein konnte, zu welchen Zeitpunkten eine Kontrolle erfolgte und wann nicht.

Vorinstanz: LG Hechingen, vom 23.02.2005
Fundstellen
NStZ 2005, 705
wistra 2005, 437