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BGH - Entscheidung vom 18.01.2005

XI ZR 17/04

Normen:
VerbrKrG (a.F.) § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e, f, Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 2 S. 3
PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 (a.F.)

Fundstellen:
BGHReport 2005, 570
BGHZ 162, 20
BKR 2005, 153
MDR 2005, 642
NJW 2005, 985
VersR 2005, 658
WM 2005, 415
ZGS 2005, 126
ZIP 2005, 339

BGH, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen XI ZR 17/04

DRsp Nr. 2005/2682

Berechnung des effektiven Jahreszinses für ein durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgendes endfälliges Darlehen; Rechte des Verbrauchers bei Kündigung des Darlehens

»a) Prämien für eine Kapitallebensversicherung, die der Tilgung eines endfälligen Darlehens dienen soll, sind bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses des Kredits im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. nicht zu berücksichtigen.b) Ist eine Kapitallebensversicherung mit einem Darlehensvertrag in der Weise verbunden, daß die Versicherungssumme der Kapitallebensversicherung der Tilgung des endfälligen Darlehens dienen soll, hat der Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. gegen den Darlehensgeber weder einen Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Lebensversicherungsprämien noch einen Freistellungsanspruch hinsichtlich zukünftig fällig werdender Lebensversicherungsprämien, wenn die Höhe der Prämien für die Kapitallebensversicherung nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung im Darlehensvertrag angegeben ist.«

Normenkette:

VerbrKrG (a.F.) § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 lit. e, f, Abs. 2 S. 2 § 6 Abs. 2 S. 3 ; PreisangabenVO § 4 Abs. 3 Nr. 5 (a.F.) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger und seine Ehefrau wurden Anfang 1996 von der beklagten Bank über die Aufnahme eines Darlehens zur Begleichung von Pflichtteilsansprüchen beraten. Mit Schreiben vom 22. März 1996 übersandte die Beklagte dem Kläger einen "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung", in dem die Konditionen, die Kosten und der Verlauf eines Annuitätendarlehens sowie eines mit einer Kapitallebensversicherung verbundenen Festdarlehens in Höhe von jeweils 300.000 DM über eine Laufzeit von 15 Jahren dargestellt waren. Am 13. Mai 1996 nahmen der Kläger und seine Ehefrau bei der Beklagten ein endfälliges, mit Hilfe einer anzusparenden Kapitallebensversicherung zu tilgendes Darlehen über 300.000 DM zu 6,75% Zinsen fest für zehn Jahre auf. Der anfängliche effektive Jahreszins gemäß Preisangabenverordnung war mit 7,11% angegeben.

Vereinbarungsgemäß schloß der Kläger eine Kapitallebensversicherung über 208.222 DM mit einer Jahresprämie von 11.533 DM und einem vorgesehenen Ablauf am 1. Juni 2011 ab, trat die Rechte daraus an die Beklagte ab, bestellte ihr eine Grundschuld über 300.000 DM, übernahm dafür die persönliche Haftung und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Nach erfolglosen Zahlungsaufforderungen kündigte die Beklagte das vereinbarungsgemäß ausgezahlte Darlehen mit Schreiben vom 3. September 2001 wegen rückständiger Zinsraten fristlos und beantragte alsdann die Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks.

Mit seiner Vollstreckungsgegenklage macht der Kläger geltend, die Beklagte könne Zinsen nur in geringerer als der vereinbarten Höhe verlangen, da der anfängliche effektive Jahreszins mit 7,11% zu niedrig angegeben worden sei. In den anfänglichen effektiven Jahreszins seien auch die von ihm für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Versicherungsprämien einzurechnen. Jedenfalls hätten die Prämien im Darlehensvertrag angegeben werden müssen. Darüber hinaus stehe ihm ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß zu, da die Beklagte ihn über die Nachteile des mit einer Kapitallebensversicherung gekoppelten tilgungsfreien Festdarlehens nicht hinreichend aufgeklärt habe.

Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

Der im Vertrag ausgewiesene Effektivzinssatz sei ohne Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 e VerbrKrG a.F. ermittelt worden. Versicherungsprämien für eine zum Zweck der späteren Tilgung des Darlehens abgeschlossene Kapitallebensversicherung seien in die Berechnung des Effektivzinssatzes nicht einzubeziehen. Es handele sich dabei nicht um echte Kreditkosten, sondern um Leistungen mit tilgungsersetzendem Charakter, die bei der Berechnung des Effektivzinses nicht zu berücksichtigen seien. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. verweise für dessen Berechnung auf den früheren § 4 der Preisangabenverordnung . Gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. seien Kosten für Versicherungen mit Ausnahme solcher für den Fall des Todes, der Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit abgeschlossenen nicht in die Berechnung des Effektivzinssatzes einzubeziehen. Nach den dazu im Dezember 1992 erlassenen Ausführungshinweisen seien Prämien einer Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des Kredits diene, nicht in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Dies habe der Verordnungsgeber in der amtlichen Begründung zur Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung und der Fertigpackungsverordnung nochmals ausdrücklich klargestellt. Dem Schutzzweck, dem Kunden einen Überblick über die auf ihn zukommenden Kosten der Darlehensaufnahme zu verschaffen, werde durch die Angabepflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 f VerbrKrG a.F., der sich auch auf die Kosten einer Kapitallebensversicherung beziehe, ausreichend Rechnung getragen. Auch eine teilweise Berücksichtigung der in den Prämien enthaltenen Risikoanteile bei der Effektivzinsberechnung komme nicht in Betracht. Die Nichtberücksichtigung verstoße auch nicht gegen Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie vom 22. Dezember 1986 und Art. 1 a Abs. 1 der Änderungsrichtlinie vom 22. Februar 1990. Unter dem Begriff der "Gesamtkosten des Kredits" im Sinne des Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie fielen keine Leistungen auf eine zum Zwecke der Tilgung abgeschlossene Kapitallebensversicherung.

Zwar fehle es an einer Angabe der Versicherungsprämien im Darlehensvertrag als Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. führe nach § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. nur dazu, daß nicht angegebene Kosten nicht geschuldet seien. Dies betreffe aber nur Kosten, die dem Kreditgeber selbst geschuldet seien, und führe nicht zu einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Freistellung von den Prämien der Kapitallebensversicherung.

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch wegen unzureichender Aufklärung bei Abschluß des Darlehensvertrages. Er habe nicht schlüssig vorgetragen, daß die Verbindung eines Festkredits mit einer Kapitallebensversicherung für ihn wirtschaftlich ungünstiger gewesen sei. Insbesondere habe er nicht dargetan, daß er seinerzeit ein vergleichbares Annuitätendarlehen bei der Beklagten ebenfalls zu einem Nominalzinssatz von 6,75% erhalten hätte. Im übrigen liege in dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 eine zunächst ausreichende Aufklärung des Klägers und es habe ihm oblegen, bei weiterem Aufklärungsbedarf und zur Prüfung weiterer Einzelheiten das angebotene persönliche Beratungsgespräch wahrzunehmen.

II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in allen wesentlichen Punkten stand. Ein Anspruch auf Verminderung des vereinbarten Zinssatzes wegen zu niedriger Angabe des effektiven Jahreszinses steht dem Kläger nicht zu (1.). Er kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß die auf die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien im Darlehensvertrag nicht als Kosten einer sonstigen Versicherung angegeben sind (2.). Schließlich steht dem Kläger auch ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluß nicht zu (3.).

1. Der von der Beklagten betriebenen Zwangsvollstreckung vermag der Kläger einen Anspruch auf Verminderung des vertraglich vereinbarten Zinssatzes aus § 6 Abs. 4 VerbrKrG in der bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung (im folgenden: a.F.) nicht entgegenzusetzen. Der im Darlehensvertrag mit 7,11% bezifferte anfängliche effektive Jahreszins ist nicht zu niedrig angegeben. Bei dessen Berechnung sind die für die Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien nicht zu berücksichtigen.

a) Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. ist der effektive Jahreszins die in einem Vomhundertsatz des Nettokreditbetrages anzugebende Gesamtbelastung pro Jahr. § 4 Abs. 2 Satz 2 VerbrKrG a.F. sah vor, daß sich die Berechnung des effektiven Jahreszinses nach § 4 der Verordnung zur Regelung der Preisangaben richtet. § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung in der Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung vom 3. April 1992 (BGBl. I S. 846; im folgenden: a.F.) ordnet an, daß in die Berechnung des anzugebenden Vomhundertsatzes die Gesamtkosten des Kredits für den Kreditnehmer mit Ausnahme der Kosten - unter anderem - für Versicherungen einzubeziehen sind. Nach dem Halbs. 2 dieser Vorschrift werden lediglich die Kosten einer Versicherung einbezogen, die die Rückzahlung an den Darlehensgeber bei Tod, Invalidität, Krankheit oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers zum Ziel haben und die der Darlehensgeber zwingend als Bedingung für die Gewährung des Kredits vorschreibt.

Bei einer Kapitallebensversicherung handelt es sich nicht um eine solche (Restschuld-)Versicherung, auch wenn eine Risikolebensversicherung als in einer Kapitallebensversicherung mitenthalten gedacht werden kann. Eine Kapitallebensversicherung stellt vielmehr im wesentlichen einen Ansparvorgang dar, der im Erlebensfalle zur Tilgung des zugleich aufgenommenen Darlehens dienen soll. Die ganz herrschende Meinung nimmt deshalb an, daß Zahlungen für eine Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht zu berücksichtigen sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 10. November 2004 - 9 U 124/04, veröffentlicht in Juris; OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 272; LG Bonn ZIP 2004, 2276, 2277; Völker, Preisangabenrecht 2. Aufl. § 6 PAngV Rdn. 72; Gerhard/Langbein, PAngV '93, S. 44; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 125; Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 78 Rdn. 28 a; Wimmer/Stöckl-Pukall, Die Preisangabenverordnung der Banken, S. 41; Sievi FLF 1997, 45, 46; Bohner WM 2001, 2227 f.; a.A. Boest NJW 1993, 40, 41; Hemmerde/v. Rottenburg WM 1993, 181, 182; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f. und VuR 2002, 367, 372 f.). Diese Auffassung entspricht den Ausführungshinweisen des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV vom 18. Dezember 1992 (GABl. Bad.-Württ. 1993, S. 27 unter 2.2 Buchst. d) und ist vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie anläßlich des Erlasses der Verordnung zur Änderung der Preisangaben- und der Fertigpackungsverordnung (BR-Drucks. 180/00, S. 28 f.) geteilt worden.

Der Senat schließt sich der ganz herrschenden Meinung an. Nur sie trägt dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Preisangabenverordnung a.F. und dem Sinn und Zweck der Kapitallebensversicherung, die der späteren Tilgung des endfälligen Festkredits dient, Rechnung. Die von einem Teil der Mindermeinung befürwortete Berücksichtigung jedenfalls des in den Versicherungsprämien enthaltenen Kostenanteils für die Vermittlung der Kapitallebensversicherung sowie des Risikoanteils (vgl. Boest NJW 1993, 40, 41; Reifner ZBB 1999, 349, 356 f.) scheidet schon mangels Praktikabilität aus. Diese rein kalkulatorischen Anteile werden von Lebensversicherungsgesellschaften nicht getrennt ausgewiesen und sind den kreditgebenden Banken, die bei Abschluß des Kreditvertrages häufig nicht einmal die Versicherungsgesellschaft kennen, unbekannt. Die Annahme, die genannten kalkulatorischen Prämienanteile entsprächen der Höhe nach der Prämie für eine isolierte Risikolebensversicherung, ist durch nichts belegt.

b) Mit der Nichtberücksichtigung der Prämien für die Kapitallebensversicherung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses setzt sich der Senat nicht etwa in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung, daß Lebensversicherungsbeiträge nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei der Angabe des Gesamtbetrages aller vom Verbraucher für einen durch eine Kapitallebensversicherung zu tilgenden Kredit zu entrichtenden Teilzahlungen zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 149, 302 , 306; Senatsurteile vom 8. Juni 2004 - XI ZR 150/03, WM 2004, 1542 , 1543 f., vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, WM 2004, 2306 , 2307 f. und vom 19. Oktober 2004 - XI ZR 337/03, WM 2004, 2436 , 2437 f.). Daraus folgt nicht, daß Zahlungen auf eine Kapitallebensversicherung auch bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses zu berücksichtigen wären, zumal § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. b VerbrKrG a.F. bei einem Realkredit - wie hier - nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG a.F.). Entgegen der Ansicht der Revision ist auch das Senatsurteil vom 3. April 1990 (BGHZ 111, 117 , 122) für die hier zu entscheidende Frage ohne Bedeutung. Das Urteil ist vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditgesetzes ergangen und befaßt sich mit der Preisangabenverordnung nicht.

c) Die Revision kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Prämien für die Kapitallebensversicherung seien als tilgungsersetzende Leistungen den Kreditraten bei Annuitätendarlehen gleichzustellen, es handele sich deshalb nicht um Versicherungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F.. Diese Erwägung rechtfertigt es nicht, die Prämien entgegen dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 Nr. 5 Halbs. 1 Preisangabenverordnung a.F. in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einzubeziehen. Die Revision verkennt außerdem, daß rechtlich gesehen eine Tilgung des Kredits nicht stattfindet. Die Lebensversicherungsprämien werden nicht an den Kreditgeber gezahlt und nicht laufend mit dessen Forderungen verrechnet. Vielmehr stellen die an den Versicherer erfolgenden Zahlungen einen Ansparvorgang dar. Ansparleistungen - wie z.B. auch bei Bausparkrediten - sind jedoch preisangaberechtlich nicht zu berücksichtigen (Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004) § 492 Rdn. 83; Vortmann, VerbrKrG § 4 Rdn. 26; Bruchner, aaO.), wenn sie nur die Voraussetzung für die Kreditgewährung bilden, die Abwicklung des eigentlichen Kredits aber nicht unmittelbar beeinflussen (so auch die Ausführungshinweise des Bund-Länder-Ausschusses "Preisangaben" zu § 4 PAngV aaO. unter 2.2 Buchst. c sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie BR-Drucks. 180/00 S. 28).

d) Die Nichtberücksichtigung von Prämien für eine Kapitallebensversicherung bei der Ermittlung des effektiven Jahreszinses verstößt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht gegen die Richtlinie 87/102 EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten vom 22. Dezember 1986 (ABl. EG 1987, L Nr. 42 S. 48) i.d.F. der Änderungsrichtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. EG L Nr. 61, S. 14). Art. 4 Abs. 2 der Verbraucherkreditrichtlinie, der die Angabe des effektiven Jahreszinses vorschreibt, findet nämlich nach deren Art. 2 Abs. 3 auf durch Grundpfandrechte gesicherte Kreditverträge keine Anwendung.

2. Der Kläger kann sich der Zwangsvollstreckung der Beklagten gegenüber auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß ihm wegen der Nichtangabe der Kosten für die Kapitallebensversicherung im Darlehensvertrag insoweit ein Freistellungsanspruch gegen die Beklagte zustehe.

a) Allerdings sieht § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. für den Fall, daß nach § 6 Abs. 1 VerbrKrG vorgeschriebene Angaben fehlen, der Kreditvertrag aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG a.F. durch Inanspruchnahme des Kredits wirksam geworden ist, vor, daß im Darlehensvertrag nicht angegebene Kosten vom Verbraucher nicht geschuldet werden. Die für eine Kapitallebensversicherung zu zahlenden Prämien sind nach herrschender Meinung als Kosten einer "sonstigen Versicherung" gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 Buchst. f VerbrKrG a.F. im Darlehensvertrag anzugeben (v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg, aaO. § 4 Rdn. 138; MünchKommBGB/Ulmer, 3. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 53; Gößmann, in: Hellner/Steuer, BuB Rdn. 3/460; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, VerbrKrG 2. Aufl. § 4 Rdn. 120; Bülow, Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB Rdn. 128; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO. § 492 BGB Rdn. 64; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 4 VerbrKrG Rdn. 54; Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 492 Rdn. 39; Metz, VerbrKrG § 4 Rdn. 29; Seibert, Handbuch zum Verbraucherkreditgesetz § 4 Rdn. 14; a.A. Schwintowski/Schäfer, Bankrecht 2. Aufl. § 15 Rdn. 81; Bohner WM 2001, 2227, 2228). Für den Fall, daß erforderliche Angaben im Darlehensvertrag nicht gemacht worden sind, nimmt die überwiegende Meinung weiter an, daß dem Darlehensnehmer aus § 6 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG a.F. ein Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch hinsichtlich der Kosten erwächst, die nicht an den Kreditgeber, sondern im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme an einen Dritten zu entrichten sind (Bruchner, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 81 Rdn. 100; MünchKommBGB/Ulmer, aaO. § 6 VerbrKrG Rdn. 25; v. Rottenburg, in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg aaO. § 6 Rdn. 28-30; Seibert, aaO. § 6 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-Wulf, aaO. § 494 Rdn. 30; Wagner-Wieduwilt, in: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, aaO. § 6 Rdn. 18; Bamberger/Roth/Möller/Wendelhorst, BGB § 494 Rdn. 11; Erman/Saenger, aaO. § 494 Rdn. 14; a.A. Münstermann/Hannes, VerbrKrG Rdn. 302 f.; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Das neue Verbraucherkreditrecht, 3. Aufl. S. 208 f.; Drescher, Verbraucherkreditgesetz und Bankpraxis Rdn. 162, 167; Bohner WM 2001, 2227, 2229; s. auch OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273).

b) Der Senat vermag der überwiegenden Ansicht, die eine rechtsdogmatische Begründung für den von ihr befürworteten originären, im Verbraucherkreditgesetz nicht geregelten Erstattungs- bzw. Freistellungsanspruch des Kreditnehmers vermissen läßt, für die im Darlehensvertrag nicht angegebenen Kosten einer Kapitallebensversicherung nicht zu folgen. Das Verbraucherkreditgesetz , das die Rechte und Pflichten der Kreditvertragsparteien regelt, nicht aber in Rechtsbeziehungen der Parteien zu Dritten eingreifen kann, sanktioniert die Nichtangabe der Kosten einer mit dem Kreditvertrag in Zusammenhang stehenden Kapitallebensversicherung in § 6 Abs. 1 VerbrKrG a.F. mit der Nichtigkeit des Kreditvertrages. Ohne die Regelung des § 6 Abs. 2 VerbrKrG müßte der Kreditnehmer ein empfangenes Darlehen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sofort an den Kreditgeber, der im übrigen lediglich Nutzungszinsen beanspruchen könnte (§ 818 Abs. 1 BGB ), zurückzahlen. Um dem Interesse des Kreditnehmers, der sich auf die Nutzung des Kapitals eingestellt hat, als auch dem Interesse des Kreditgebers an dem Erhalt von Zinsen und sonstigen Kosten Rechnung zu tragen, hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 1 VerbrKrG die Heilung des nichtigen Kreditvertrages angeordnet, soweit der Kreditnehmer den Kredit empfangen oder in Anspruch genommen hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Verbraucherkreditgesetzes, BT-Drucks. 11/5462 S. 21), die Ansprüche des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten aber in § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 VerbrKrG begrenzt.

Das erklärte Ziel des Gesetzgebers, einen "angemessenen Kompromiß" (BT-Drucks. 11/5462 aaO.) zwischen den Interessen der Kreditvertragsparteien herbeizuführen, würde verfehlt, würde man dem Kreditnehmer der herrschenden Meinung folgend einen Anspruch auf Erstattung der von ihm bereits gezahlten Kapitallebensversicherungsprämien sowie einen Freistellungsanspruch bezüglich der künftig fällig werdenden Prämien gewähren. Dies würde, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, dazu führen, daß der Kreditgeber den von ihm ausgereichten Kredit mit Hilfe der ausschließlich von ihm anzusparenden Kapitallebensversicherung selbst tilgen müßte (Bohner WM 2001, 2227, 2229). Er stünde damit ungleich schlechter als ein Kreditgeber, der ein Darlehen zu wucherisch überhöhten Zinsen ausreicht; ein solcher Kreditgeber kann nämlich die Rückzahlung des Darlehensnettobetrages nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verlangen (Senatsurteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 172/92, WM 1993, 1323 , 1324). Ein solches der Intention des Gesetzgebers widersprechendes widersinniges Ergebnis ist grob unangemessen (vgl. OLG Frankfurt BKR 2002, 271, 273; Scholz, Verbraucherkreditverträge 2. Aufl. Rdn. 241; Steppeler, Verbraucherkreditgesetz 3. Aufl. S. 209; Bohner aaO.). Der Senat schließt sich deshalb der Mindermeinung an.

3. Der von der Beklagten beabsichtigten Zwangsvollstreckung gegenüber kann sich der Kläger auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen berufen. Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte ihre aus dem geschlossenen Finanzierungsberatungsvertrag folgende Verpflichtung zur Aufklärung über die spezifischen Nachteile und Risiken der Verbindung einer Kapitallebensversicherung mit einem hiermit endfällig zu tilgenden Darlehensvertrag nicht verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 für den Anfang alle erforderlichen Informationen über die vertragsspezifischen Besonderheiten eines mit einer Kapitallebensversicherung kombinierten Festdarlehens. Das gilt insbesondere für die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen für die gesamte Laufzeit auf die volle Darlehensvaluta, das Risiko der Zinserhöhung nach Ablauf der zehnjährigen Zinsbindungsfrist, die Höhe der monatlichen Gesamtbelastung, die höhere Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Beendigung des Darlehensvertrages infolge Kündigung, den in den ersten Jahren die Summe der eingezahlten Beiträge unterschreitenden Rückkaufswert der Lebensversicherung und den Umstand, daß für einen Festkredit insgesamt mehr Zinsen zu zahlen sind als für ein Annuitätendarlehen.

Zu Unrecht hält die Revision die Aufklärung für irreführend, da sie "unter dem Strich" Vorteile eines Festdarlehens suggeriere. Zutreffend hat das Berufungsgericht insoweit darauf verwiesen, der übersandte "Finanzierungsvergleich als Modellrechnung" erwecke nicht den Eindruck, daß ein derartiges Festdarlehen keine Nachteile habe. Vor allem aber berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß das Schreiben der Beklagten vom 22. März 1996 als erste Information und Grundlage für ein umfassendes Beratungsgespräch über die verschiedenen Finanzierungsmöglichkeiten zu verstehen ist. Ein solches persönliches Beratungsgespräch hat die Beklagte dem Kläger ausdrücklich angeboten und als "notwendig" bezeichnet. Wenn der Kläger davon abgesehen hat, dieses zu führen, so kann dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen (vgl. OLG Köln WM 2000, 127, 129).

III. Die Revision war somit zurückzuweisen.

Hinweise:

Anmerkung Christoph Weber BGHReport 570

Anmerkungen Sauer

Vorinstanz: KG, vom 09.12.2003
Vorinstanz: LG Berlin,
Fundstellen
BGHReport 2005, 570
BGHZ 162, 20
BKR 2005, 153
MDR 2005, 642
NJW 2005, 985
VersR 2005, 658
WM 2005, 415
ZGS 2005, 126
ZIP 2005, 339