BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 302/04
DRsp Nr. 2006/20
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 68.934,92 EUR
Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.11.2004
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