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BGH - Entscheidung vom 22.12.2005

VII ZR 302/04

BGH, Beschluß vom 22.12.2005 - Aktenzeichen VII ZR 302/04

DRsp Nr. 2006/20

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung nicht, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 68.934,92 EUR

Vorinstanz: SchlHOLG, vom 03.11.2004