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BGH - Entscheidung vom 31.03.2005

VII ZR 134/04

BGH, Beschluß vom 31.03.2005 - Aktenzeichen VII ZR 134/04

DRsp Nr. 2005/5223

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 27. April 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen Überlegungen des Berufungsgerichts, die nachträgliche Honorarvereinbarung sei im Hinblick auf zwischen den Parteien vereinbarte Leistungsänderungen als wirksam anzusehen, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil kein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.

Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 28.211,83 EUR

Vorinstanz: OLG Dresden, vom 27.04.2004