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BGH - Entscheidung vom 03.02.2005

IX ZR 80/02

BGH, Beschluß vom 03.02.2005 - Aktenzeichen IX ZR 80/02

DRsp Nr. 2005/3075

Gründe:

Die Revision hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Entscheidung des Berufungsgerichts läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen (§ 554 b ZPO a.F.). Damit verliert die unselbständige Anschließung der Klägerin ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.). Bei dieser Sachlage fallen die Kosten des Revisionsverfahrens beiden Parteien im Verhältnis des Wertes von Revision und Anschlußrevision zur Last (BGHZ 80, 146 (GrS)) .

Vorinstanz: OLG München, vom 19.02.2002