BGH, Beschluß vom 10.02.2005 - Aktenzeichen VII ZR 150/04
DRsp Nr. 2005/2696
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts in der Hilfsbegründung zur Teilabnahme rechtfertigen die Zulassung nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich sind.
Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 102.258,38 EUR
Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 13.05.2004
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