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BGH - Entscheidung vom 20.07.2005

IV ZR 94/04

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen IV ZR 94/04

DRsp Nr. 2005/13125

Gründe:

Das Gutachten des Sachverständigen W. formuliert zwar als Ergebnis, aufgrund der örtlichen Feststellungen müsse ausgeschlossen werden, daß eine Brandübertragung vom Restaurant zum Dachgeschoß stattgefunden habe. Bezüglich des Luftkanals, in dem der Sachverständige P. Brandspuren festgestellt hat, nimmt aber auch der Sachverständige W. Rußschwärzungen nicht in Abrede, sondern hält lediglich einen Branddurchschlag mit hohen Temperaturen für ausgeschlossen. Zu anderen Möglichkeiten der Brandausbreitung etwa durch das Aufsteigen von Funken und brennenden Partikeln mit dem Rauch äußern sich weder der Sachverständige W. noch der Sachverständige S..

Daß auf dem beschriebenen Weg nicht nur Ruß, sondern grundsätzlich auch Funken vom Erdgeschoß ins Dachgeschoß gelangt sein könnten, kann der Senat auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten selbst beurteilen. Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, weist auch die Anhörungsrüge nicht auf. Damit steht freilich noch nicht fest, ob es solche Funken tatsächlich gegeben hat und ob sie in der Lage gewesen wären, einen Brand auf dem Dachboden von der Art zu verursachen, wie er stattgefunden hat. Die für den Ausschluß solcher Möglichkeiten notwendigen Feststellungen eines Sachverständigen am Brandort (zur Ausbildung brennender Partikel im Erdgeschoß im Sog des betreffenden Luftschachts sowie zu leicht entzündlichem Material in der Nähe des aufsteigenden Rauchs im Dachgeschoß) sind nach den vorgenommenen Veränderungen indessen nicht mehr möglich, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht (BU 11). Daß es auf solche Feststellungen ankäme, kann der Senat aus eigener Sachkunde beurteilen.

Das von der Beklagten erwartete Ergebnis einer sachverständigen Überprüfung allein der bereits vorliegenden Gutachten und deren Feststellungen, insbesondere des Gutachtens W., kann mithin als zutreffend unterstellt werden, ohne daß damit die Behauptung der Beklagten erwiesen wäre, eine Ausbreitung des Brandes aus dem Erdgeschoß in das Dachgeschoß sei auszuschließen. Bei einer solchen Sachlage konnte der Beweisantrag der Beklagten zurückgewiesen werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 1561, 1567; NJW 1993, 254 , 255).