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BGH - Entscheidung vom 13.01.2005

VII ZR 112/04

BGH, Beschluß vom 13.01.2005 - Aktenzeichen VII ZR 112/04

DRsp Nr. 2005/1232

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Überlegungen, mit denen das Berufungsgericht die Zurückverweisung begründet, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegt.

Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 77.220,79 EUR

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 29.04.2004