BGH, Beschluß vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IX ZR 200/02
Gründe:
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht ebenfalls für anfechtbar gehaltenen Überweisung hat eine Zulassung nicht zu erfolgen. Zwar hat das Berufungsgericht auch insofern § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO für einschlägig gehalten. Die insofern möglicherweise vorliegende Divergenz zu BGH, Urt. v. 20. November 2001 - IX ZR 48/01, NJW 2001, 515, 516 wirkt sich im Ergebnis jedoch nicht aus, weil sich das Berufungsurteil insoweit unter dem Gesichtspunkt des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO als richtig erweist. Die Überweisung erfolgte im dritten Monat vor Stellung des Antrags. Die Schuldnerin war nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen zahlungsunfähig. Außerdem erfolgte die Befriedigung der Beklagten nach Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme, war also inkongruent. Im übrigen hat der Senat im zugelassenen Teil Gelegenheit, zu dieser Frage Stellung zu nehmen.