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BGH - Entscheidung vom 23.06.2005

IX ZR 250/01

BGH, Beschluß vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX ZR 250/01

DRsp Nr. 2005/10158

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b Abs. 1 ZPO a.F.). Mit der Nichtannahme der Revision verliert die unselbständige Anschlußrevision der Beklagten ihre Wirkung (§ 556 Abs. 2 Satz 4 ZPO a.F.).

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 02.08.2001