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BGH - Entscheidung vom 12.12.2005

II ZR 330/04

Normen:
GmbHG § 15 Abs. 4

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen II ZR 330/04

DRsp Nr. 2006/19128

Ausnahmen vom Formzwang für einen Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils

»Ein Treuhandvertrag hinsichtlich eines GmbH-Geschäftsanteils unterliegt dem Formzwang des § 15 Abs. 4 GmbHG nur dann nicht, wenn er sich auf noch nicht existente Geschäftsanteile bezieht und vor der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages geschlossen wird.«

Normenkette:

GmbHG § 15 Abs. 4 ;

Gründe:

Ungeklärte Grundsatzfragen wirft der Fall entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht auf. Die Revision hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung des Beklagten zwar rechtsfehlerhaft damit begründet, dass die beiden privatschriftlichen Treuhandvereinbarungen der Parteien, wonach der Beklagte Geschäftsanteile an einer GmbH als Treuhänder des Klägers erworben hat, nicht dem Beurkundungszwang des § 15 Abs. 4 GmbHG unterlegen hätten. Zutreffend ist jedoch seine Hilfserwägung, dass im Falle der Formnichtigkeit der Vereinbarungen der Beklagte nach Treu und Glauben gehindert wäre, sich hierauf zu berufen.

1. Die Treuhandvereinbarungen der Parteien bedurften gemäß § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.

§ 15 Abs. 4 GmbHG zielt nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie schon des Reichsgerichts nicht nur darauf ab, den im Hinblick auf § 16 GmbHG besonders wichtigen Beweis der Anteilsinhaberschaft zu gewährleisten, sondern soll auch verhindern, dass GmbH-Geschäftsanteile Gegenstand des freien Handelsverkehrs werden (Senat, BGHZ 141, 207 , 211). Deswegen hat der Senat in seiner Leitenscheidung (aaO. 208, 211), der das Berufungsgericht einen anderen Sinn beilegen möchte, entscheidend darauf abgestellt, ob die getroffene Treuhandabrede zwangsläufig die Verpflichtung zur Geschäftsanteilsübertragung begründet. Das gilt nicht nur für die einen bereits gehaltenen Geschäftsanteil betreffende Treuhandabrede (Vereinbarungstreuhand), sondern nach dem Sinn der Formvorschrift in gleicher Weise für eine Treuhandabrede, die sich auf vorhandene, aber noch zu erwerbende, bei Beendigung des Treuhandverhältnisses jedoch an den Treugeber herauszugebende Geschäftsanteile bezieht. Anders ist dies nur zu beurteilen, wenn die Treuhandabrede im Vorgründungsstadium geschlossen wird, sich aber weder auf bestehende noch nach Abschluss des notariellen Gründungsvertrages künftig mit der Eintragung der GmbH entstehende Geschäftsanteile bezieht.

2. Im Ergebnis wird die Zurückweisung der Berufung des Beklagten durch die Hilfserwägung des Berufungsgerichts getragen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formmangel eines Rechtsgeschäfts nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB ) unbeachtlich, da anderenfalls die Formvorschriften ausgehöhlt würden (BGHZ 35, 272, 277; BGH, Urt. v. 14. Juni 1996 - V ZR 85/95, WM 1996, 1732 , 1733 m.w.Nachw.). Ein Verstoß gegen § 242 BGB kann bei Berufung auf die Formnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann angenommen werden, wenn das Scheitern des Geschäfts an der Formnichtigkeit zu einem für die betroffene Partei schlechthin untragbaren Ereignis führt. Diese Voraussetzung ist insbesondere in zwei Fallgruppen gegeben, nämlich bei Existenzgefährdung und besonders schwerer Treuepflichtverletzung des anderen Teils (BGH, Urt. v. 16. Juli 2004 - V ZR 222/03, WM 2005, 991, 992 m.w.Nachw.). Hier liegt - wie das Berufungsgericht vor allem im Hinblick auf die mehr als zwanzig Jahre währende tatsächliche Handhabung mit Recht angenommen hat - ein Fall besonders schwerer Treuepflichtverletzung vor. In der gesamten Zeit hat der Beklagte den Kläger wie einen Treugebergesellschafter behandelt und ist offenbar erst anderen Sinnes geworden, als der Kläger sich an der in Aussicht genommenen Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollte, sondern die Treuhandabrede gekündigt hat.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 24.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 9/04
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 19.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 320 O 101/03