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BGH - Entscheidung vom 06.07.2005

XII ZB 107/02

Normen:
BGB § 1587 Abs. 2

Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1522

BGH, Beschluß vom 06.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 107/02

DRsp Nr. 2005/12772

Ausgleich eines unter Geltung der alten BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs

Ein unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführter erweiterter öffentlich-rechtlicher Ausgleich kann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch berücksichtigt werden, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente.

Normenkette:

BGB § 1587 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Ihre am 26. August 1963 geschlossene Ehe wurde auf den der Ehefrau (im vorliegenden Verfahren: Antragstellerin) am 1. September 1993 zugestellten Antrag des Ehemannes (im vorliegenden Verfahren: Antragsgegner) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 2. November 1994 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 28. Dezember 1994) und u.a. der Versorgungsausgleich geregelt. In der Ehezeit (1. August 1963 bis 31. August 1993, § 1587 Abs. 2 BGB ) haben beide Ehegatten Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) erworben, und zwar der Ehemann in Höhe von 2.103,95 DM und die Ehefrau in Höhe von 136,13 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. August 1993. Der Ehemann hat zusätzlich Anrechte auf eine Betriebrente bei der D. GmbH erworben, deren Ehezeitanteil das Amtsgericht - nach Umrechung gemäß Tabelle 1 der BarwertVO in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - mit 815,48 DM ermittelt hat.

Das Amtsgericht hat im Verbundurteil den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes (geb. am 15. März 1936) bei der BfA Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau (geb. am 1. Oktober 1936) bei der BfA in Höhe von 1.058,11 DM, monatlich und bezogen auf den 31. August 1993, übertragen hat. Mit einem Teil dieses Betrages in Höhe von (2.103,95 - 136,13 =) 983,91 DM wurden dabei - im Wege des Splittings - die Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA ausgeglichen. Mit dem verbleibenden Teilbetrag in Höhe von 74,20 DM wurde - im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Höchstbetrag - die betriebliche Altersversorgung des Ehemannes teilweise ausgeglichen. Im übrigen hat das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.

Die Ehefrau bezieht seit dem 1. Oktober 1999, der Ehemann bezieht seit dem 1. April 2001 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Ehemann erhält daneben seit dem 1. April 2001 von der D. GmbH eine Betriebsrente, die im Leistungsstadium nur nach Maßgabe des § 16 BetrAVG angepaßt wird und deren Höhe bei Eintritt des Ehemannes in den Ruhestand wie auch im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung 3.688 DM betrug. Die Betriebsrente setzt eine zehnjährige Betriebszugehörigkeit (Wartezeit) voraus. Sie setzt sich aus einem Grundbetrag von 10 % des bei Eintritt in den Ruhestand maßgebenden ruhegeldfähigen Einkommens und Steigerungsbeträgen zusammen, die nach einer vom Ehemann und der D. GmbH getroffenen Abrede 0,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens für jedes nach Erfüllung der Wartezeit vollendete weitere anrechnungsfähige Dienstjahr betragen. Das ruhegehaltfähige Entgelt des Ehemannes betrug bei Ehezeitende 11.919,44 DM und bei Eintritt in den Ruhestand 14.320 DM; die Steigerung beruht auf turnusmäßigen Gehaltserhöhungen. Der Ehemann war bei der D. GmbH vom 1. November 1969 bis zum 31. März 2001 (377 Monate) beschäftigt; in die Ehezeit fällt der Zeitraum vom 1. November 1969 bis 31. August 1993 (286 Monate).

Das Amtsgericht hat im hier vorliegenden Verfahren den von der Ehefrau beantragten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß der Ehemann der Ehefrau ab dem 15. März 2001 einen monatlichen Betrag in Höhe von 952,58 DM schuldet und verpflichtet wird, sein Anrecht auf die Betriebsrente in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine Ausgleichsrente für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 in Höhe von monatlich 673,82 EUR und ab dem 1. Juli 2001 in Höhe von monatlich 673,02 EUR zu zahlen. Zugleich hat es den Ehemann verpflichtet, den Anspruch gegen die D. GmbH auf die ab Rechtskraft seiner Entscheidung fällig werdenden Versorgungsbezüge in Höhe des jeweiligen Ausgleichsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat den Ehezeitanteil der Versorgung des Ehemannes bei der D. GmbH gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 lit. b) BGB mit 2.797,79 DM ermittelt; die Hälfte dieses Monatsbetrages, also (2.797,79 : 2 =) 1.398,90 DM, stünden an sich der Ehefrau als schuldrechtliche Ausgleichsrente zu. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils ist das Oberlandesgericht von dem ruhegehaltfähigen Entgelt ausgegangen, das der Ehemann vor Eintritt in den Ruhestand bezogen hatte (14.320 DM). Soweit dieses Entgelt das bei Ehezeitende bezogene Entgelt (11.919,44 DM) überstiegen habe, handele es sich um turnusmäßige Gehaltsanpassungen, deren Auswirkungen auf die Versorgung des Ehemannes gemäß § 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB der Ehefrau zugute kämen. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die vom Ehemann bezogene Betriebsrente - in Übereinstimmung mit der vom Versorgungsträger erteilten Auskunft und unter Einbeziehung der nachehelichen Versorgungssteigerung - mit ihrem tatsächlichen Zahlbetrag von 3.688 DM zugrunde gelegt (für 10 Jahre Wartezeit Grundbetrag 10 % + Steigerungsbeträge für 21 weitere Jahre von je 0,75 % = insgesamt 25,75 % des ruhegehaltfähigen Einkommens von 14.320 DM = 3.687,40 DM, aufgerundet 3.688 DM). Zur Ermittlung des Ehezeitanteils hat es diesen Betrag mit dem Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugehörigkeit zur gesamten Betriebszugehörigkeit multipliziert (3.688 x 286 Monate : 377 Monate = 2.797,79 DM). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.

2. Der volle Ausgleichsbetrag von 1.398,90 DM (2.797,79 DM : 2) ist jedoch insoweit zu verringern, als ein Teil der Betriebsrente bereits im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs - hier gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Übertragung von gesetzlichen Rentenanrechten des Ehemannes in Höhe von 74,20 DM - ausgeglichen worden ist.

a) Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist dieser durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits "verbrauchte" Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrags nicht - wie von der Senatsentscheidung vom 29. September 1999 ( XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89 , 92) gebilligt - dadurch zu ermitteln, daß der auf das Ehezeitende bezogene Wert der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG gutgebrachten Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung durch Rückrechnung anhand der Barwertverordnung "entdynamisiert", d.h. in den Wert eines nicht-volldynamischen Anrechts umgerechnet wird. In Übereinstimmung mit einer bereits zuvor vom Oberlandesgericht Karlsruhe (FamRZ 2000, 235 ) vertretenen Rechtsansicht seien beim öffentlich-rechtlichen Teilausgleich lediglich die Wertveränderungen zu berücksichtigen, die sich aus der Änderung des aktuellen Rentenwertes zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der jetzigen Entscheidung ergäben. Diese Lösung ermögliche eine jedenfalls zum Zeitpunkt der Entscheidung exakte Halbteilung. Anderenfalls würde die Ausgleichsrente der Ehefrau in einem Umfang beschnitten, der nicht dadurch kompensiert werde, daß die der Ehefrau im Wege des öffentlich-rechtlichen Teilausgleichs zugute gekommene gesetzliche Rente in Zukunft möglicherweise stärker ansteige als die dem Ehemann verbliebene Betriebsrente. Der der Ehefrau im Wege des erweiterten Splittings gutgebrachte Ausgleichsbetrag von 74,20 DM (zum Ehezeitende) beträgt - nach der vom Oberlandesgericht vorgenommenen Aktualisierung - im ersten Halbjahr 2001 (74,20 x 48,58 [aktueller Rentenwert bis 30. Juni 2001] : 44,49 [aktueller Rentenwert Ehezeitende] =) 81,02 DM und für die Zeit ab 1. Juli 2001 (74,20 x 49,51 [aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2001] : 44,49 =) 82,57 DM. Um diese Beträge steige in den genannten Zeiträumen aufgrund des erweiterten Splittings die gesetzliche Rente der Ehefrau und sei deshalb auch deren schuldrechtliche Ausgleichsrente zu reduzieren. Dieser stünde deshalb ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch zu, der für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2001 (1.398,90 - 81,02 =) 1.317,88 DM = 673,82 EUR monatlich und für die Zeit ab 1. Juli 2001 673,02 EUR betrage.

b) Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

Die vom Oberlandesgericht befolgte Methode ist geeignet, die Mängel der früheren BarwertVO , die der Senat in seinem Beschluß vom 5. September 2001 ( XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695 ) als verfassungswidrig beanstandet hat, in Grenzen aufzufangen. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der BarwertVO (durch die 2. VO zur Änderung der BarwertVO vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003 - XII ZB 152/01 - FamRZ 2003, 1639 ). Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren BarwertVO durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, daß eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten BarwertVO ermittelten, aber nunmehr nach der neuen BarwertVO "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der BarwertVO bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.

Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 25. Mai 2005 ( XII ZB 127/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der alten BarwertVO durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, daß der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, daß der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten (zweiten) Methode. Für einen unter der Geltung der nunmehr novellierten BarwertVO durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der (novellierten) BarwertVO fest (vgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 29. September 1999 aaO. und vom 25. Mai 2005).

In dem der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen BarwertVO durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 25.06.2002
Fundstellen
NJW-RR 2005, 1522