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BGH - Entscheidung vom 15.12.2005

IX ZR 146/04

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 146/04

DRsp Nr. 2006/199

Anforderungen an die Würdigung der Rechtsansichten der Parteien durch das Gericht

Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum (Nicht-)Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 O 417/97 und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO ). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).

Vorinstanz: KG, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 124/02
Vorinstanz: LG Berlin, vom 23.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 23/02