BGH, Beschluß vom 15.12.2005 - Aktenzeichen IX ZR 146/04
Anforderungen an die Würdigung der Rechtsansichten der Parteien durch das Gericht
Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Das Berufungsgericht hat keine Verfahrensgrundrechte des Beklagten verletzt. Es hat das Vorbringen des Beklagten zum (Nicht-)Zustandekommen eines Anwaltsvertrages hinsichtlich des Rechtsstreits LG Köln 8 O 417/97 und hinsichtlich des Gegenstandswertes gewürdigt, aber für unzureichend gehalten (§ 138 Abs. 2 ZPO ). Weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 103 Abs. 1 GG begründet eine Verpflichtung der Gerichte, den Rechtsansichten der Parteien zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12; BVerfG NJW 2005, 3345 , 3346).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ).