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BGH - Entscheidung vom 10.03.2005

IX ZB 241/04

Normen:
InsO § 290 § 295 § 296

BGH, Beschluß vom 10.03.2005 - Aktenzeichen IX ZB 241/04

DRsp Nr. 2005/5715

Anforderungen an die Bekanntmachung des Schlußtermins im Verbraucherinsolvenzverfahren; Versagung der Restschuldbefreiung

1. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gem. § 290 Abs. 1 InsO grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen.2. Ist der Schlußtermin ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden und den Gläubigern Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung gegeben worden, so kann einem nach Durchführung des Schlußtermins gestellten Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr entsprochen werden.

Normenkette:

InsO § 290 § 295 § 296 ;

Gründe:

I. Der Schuldner beantragte am 24. November 1999 die Eröffnung des (Verbraucher-)Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluß vom 19. Mai 2000 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - Dortmund das Insolvenzverfahren und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuhänder, den es gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragte, Zustellungen durchzuführen. Am Ende des Prüfungstermins vom 18. August 2000, an dem der weitere Beteiligte zu 1 (Gläubiger) nur kurzzeitig teilnahm, beschloß das Insolvenzgericht, das weitere Verfahren gemäß § 312 Abs. 2 Satz 1 InsO schriftlich durchzuführen. Mit Schreiben vom 28. September 2000, ergänzt durch Schreiben vom 21. Oktober 2000, beantragten die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 (im folgenden: Antragsteller) die Versagung der Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2000 wies das Insolvenzgericht sie darauf hin, daß ein Versagungsantrag erst im Schlußtermin gestellt werden könne und dieser im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Nachdem die Antragsteller auf einer förmlichen Verbescheidung ihres Versagungsantrags bestanden hatten, wies das Insolvenzgericht den Antrag mit Beschluß vom 15. November 2000 als derzeit unzulässig zurück. In den Gründen führte es erneut aus, daß die Versagung der Restschuldbefreiung erst im Schlußtermin beantragt werden könne und daß dieser gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführt werde. Der von den Antragstellern zeitweise mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragte Rechtsanwalt L. fragte mit Schreiben vom 10. Juli 2001 beim Treuhänder an, ob bereits ein Schlußtermin angesetzt worden sei. Mit Beschluß vom 2. Januar 2003 ordnete das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren an. Die Beteiligten erhielten Gelegenheit, bis zum 25. Februar 2003 zum Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung Stellung zu nehmen. Dieser Beschluß wurde auf Anordnung des Insolvenzgerichts im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Arnsberg vom 18. Januar 2003 unter laufender Nr. 313 veröffentlicht. In dem gleichen Amtsblatt veröffentlichte der Treuhänder unter laufender Nr. 325 die Summe der Forderungen und den für die Verteilung verfügbaren Betrag gemäß § 188 Satz 3 InsO ; auch er wies auf die Anordnung der Durchführung des Schlußtermins und des schriftlichen Verfahrens hin. Da ein Versagungsantrag nicht gestellt wurde, kündigte das Insolvenzgericht dem Schuldner mit Beschluß vom 25. Februar 2003 die Restschuldbefreiung an. Sodann wurde das Insolvenzverfahren mit Beschluß vom 1. April 2003 gemäß § 200 InsO aufgehoben.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 haben die Antragsteller die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt und dies mit Schreiben vom 4. Februar 2004 ergänzend begründet. Mit Beschluß vom 9. Februar 2004 hat das Insolvenzgericht den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Dortmund zurückgewiesen. Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbeschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur weiteren Durchführung des Rechtsmittels haben sie um die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nachgesucht.

II. Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO ). Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, daß eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

1. Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Antragsteller in dem nunmehr anhängigen Restschuldbefreiungsverfahren ausschließlich die Versagungsgründe des § 296 InsO in Verbindung mit § 295 InsO geltend machen können. Ihre mit dem Entwurf einer Rechtsbeschwerdebegründung vorgetragene Auffassung, "die Verfahrensweise des Amtsgerichts (müsse) dazu führen, dass die Rechtsbeschwerdeführer auch Versagungsgründe nach § 290 InsO geltend machen können", trifft nicht zu. Dem stehen Wortlaut und Systematik des Gesetzes entgegen, das zwischen der Ankündigung der Restschuldbefreiung und der sich anschließenden Wohlverhaltensperiode unterscheidet. Der Antrag des Gläubigers, dem Schuldner die von diesem begehrte Restschuldbefreiung zu versagen, ist gemäß § 290 Abs. 1 InsO grundsätzlich im Schlußtermin zu stellen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167 , 2168). Ob hiervon - wie die Antragsteller meinen - eine Ausnahme zu machen ist, wenn dem Gläubiger in einer seine Grundrechte verletzenden Weise die Kenntnis vom Schlußtermin vorenthalten wird, bedarf keiner Entscheidung. Denn die Antragsteller sind an dem Verfahren in einer dem Gesetz entsprechenden Weise beteiligt worden; eine Verletzung des Art. 14 GG , des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör, des Rechtsstaatsprinzips und des daraus folgenden Gebots eines fairen Verfahrens liegt entgegen ihrer Auffassung nicht vor.

Es war Sache der Antragsteller, innerhalb der vom Insolvenzgericht gesetzten Frist bis zum 25. Februar 2003 den von ihnen beabsichtigten Versagungsantrag zu stellen. Hierzu waren sie auch ohne weiteres in der Lage. Der Beschluß, mit dem das Insolvenzgericht die Durchführung des Schlußtermins im schriftlichen Verfahren gesondert angeordnet hat, ist den Antragstellern ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Dies geschieht gemäß § 197 Abs. 2 InsO durch öffentliche Bekanntmachung (§ 9 Abs. 1 InsO ). Die Antragsteller haben sich entsprechend eingerichtet. Dies ergibt sich aus dem Schriftsatz des von ihnen zeitweise beauftragten Rechtsanwalts L. vom 10. Juli 2001, mit dem dieser beim Treuhänder nachfragte, ob bereits ein Schlußtermin anberaumt worden sei. Den Verfahrensfortgang mußten die Antragsteller von sich aus beobachten.

2. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ), der Fall habe hinsichtlich der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 296 Abs. 1 Satz 3 InsO grundsätzliche Bedeutung. Das Landgericht hat ihren entsprechenden Vortrag in Übereinstimmung mit dem Insolvenzgericht als zu pauschal und darüber hinaus als nicht glaubhaft gemacht bewertet. Auf diesen Mangel sind sie vor Erlaß der erstinstanzlichen Entscheidung und nochmals in dem Nichtabhilfebeschluß des Insolvenzgerichts hingewiesen worden. Die Beanstandung beruht auf einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls und wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.

3. Den Antragstellern ist die begehrte Prozeßkostenhilfe auch nicht nach den Grundsätzen zu gewähren, nach denen in Prozeßkostenhilfeverfahren nicht über schwierige, bislang ungeklärte Rechtsfragen abschließend vorab entschieden werden darf (vgl. BVerfGE 81, 347 , 358; BVerfG NJW 1994, 241 , 242; 2000, 1936, 1937; BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635 ). Denn bei der Behandlung der angekündigten Rechtsbeschwerdebegründung sind weder schwierige noch bislang ungeklärte Fragen des formellen Insolvenzrechts zu entscheiden. Das von den Vorinstanzen gefundene Ergebnis ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 29.09.2004