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BGH - Entscheidung vom 12.04.2005

4 StR 13/05

Normen:
StGB § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluß vom 12.04.2005 - Aktenzeichen 4 StR 13/05

DRsp Nr. 2005/8600

Abgrenzung Mittäterschaft-Beihilfe bei Handel und Einfuhr von BtM

1. Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit oder einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. 2. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen.3. Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, dass der Beteiligte nur Gehilfe ist.4. Mittäterschaft kommt hingegen vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat.

Normenkette:

StGB § 25 Abs. 2 § 27 Abs. 1 ; BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision der Angeklagten, mit welcher sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Nach den Feststellungen erwarb der Ehemann der Angeklagten, der Mitangeklagte Zidrunas Pe. , in drei Fällen in Belgien jeweils 500 g Heroin, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf in Deutschland bestimmt war. Das Heroin wurde nach Deutschland eingeführt und in den Fällen II. 3 und 4 zunächst in der gemeinsamen Wohnung der Angeklagten und ihres Ehemannes gelagert. Dort holten die Mitangeklagten Svajunas Pe. und Arunas T. die Betäubungsmittel jeweils ab und veräußerten sie gewinnbringend an einen festen Abnehmerkreis. Die Angeklagte wollte "den ihr zustehenden Anteil am Gewinn" aus den Drogengeschäften für die Behandlung ihrer Kinderlosigkeit einsetzen. Zu den jeweiligen Tatbeiträgen der Angeklagten hat das Landgericht folgendes festgestellt:

- Am 1. Juli 2003 führte der Ehemann der Angeklagten das Heroin in einem Pkw nach Deutschland ein. Während der Einfuhrfahrt hielt die Angeklagte telefonischen Kontakt mit ihrem Ehemann, wobei dieser sie über "den Stand der Dinge" informierte. Außerdem "vertröstete" die Angeklagte Abnehmer der Betäubungsmittel (Fall II. 3).

- Am 26. Juli 2003 fuhr die Angeklagte selbst mit einem für den Betäubungsmittelschmuggel präparierten Pkw nach Belgien und überbrachte ihrem Ehemann Bargeld zum Erwerb von Betäubungsmitteln. Sie übernahm sodann von ihrem Ehemann das erworbene Heroin und führte es am darauffolgenden Morgen in dem präparierten Fahrzeug nach Deutschland ein (Fall II. 4).

- Am 1. August 2003 fuhr der Ehemann der Angeklagten erneut nach A. , um Heroin zu erwerben. Während dieser Fahrt, bei welcher er das zwischenzeitlich auf die Angeklagte zugelassene präparierte Fahrzeug benutzte, hielt er telefonisch Kontakt zur Angeklagten, die ihrerseits Informationen an den Mitangeklagten Svajunas Pe. weitergab. Anläßlich der tags darauf erfolgten Einfuhrfahrt wurde der Ehemann der Angeklagten nach dem Grenzübertritt festgenommen und das Rauschgift sichergestellt (Fall II. 5).

2. Diese Feststellungen tragen, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlich begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht; in den Fällen II. 3 und 5 hält auch die tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ob die Beteiligung an einem unerlaubten Handeltreiben mit oder einer unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder als Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen über diese Beteiligungsformen. Wesentliche Anhaltspunkte für diese Beurteilung können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch vom Willen des Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2000, 482 ; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 21). Dabei deutet eine ganz untergeordnete Tätigkeit schon objektiv darauf hin, daß der Beteiligte nur Gehilfe ist (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 58 m.w.N. und Einfuhr 21). Mittäterschaft kommt hingegen vor allem in Betracht, wenn der Beteiligte in der Rolle eines gleichberechtigten Partners an der Tat mitgewirkt hat (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39).

a) Nach diesen Grundsätzen ist nicht auszuschließen, daß die Angeklagte in allen Fällen lediglich Gehilfin des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln war. Es ist nach den bisherigen Feststellungen nicht zu erkennen, inwieweit die Tatbeiträge der Angeklagten bestimmenden Einfluß auf die Drogengeschäfte der Mitangeklagten hatten. An den Umsatzgeschäften selbst war die Angeklagte nicht beteiligt. In den Fällen II. 3 und 5 bestand ihr Tatbeitrag darin, während der Einfuhrfahrten telefonischen Kontakt zu ihrem Ehemann und - im Fall II. 3 - überdies zu Abnehmern der Drogen zu halten. Den Inhalt dieser Gespräche hat die Strafkammer nicht mitgeteilt, so daß an Hand der Urteilsgründe nicht nachvollzogen werden kann, ob der jeweilige Informationsaustausch mit der Angeklagten einen wesentlichen Tatbeitrag zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln darstellte. In den Fällen II. 3 und 4 könnte zwar das festgestellte Aufbewahren des Rauschgifts, das gewinnbringend veräußert werden sollte, ein Tatbeitrag sein, der die Annahme täterschaftlichen Handeltreibens bereits für sich genommen rechtfertigt (vgl. BGHR StGB § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 42). Aber auch insoweit ergeben die Urteilsgründe nicht, ob die Angeklagte eigene Verfügungsmacht an den nur vorübergehend in der ehelichen Wohnung verwahrten Betäubungsmitteln hatte oder ob sie etwa nur deren Aufbewahrung durch ihren Ehemann duldete (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 35). Ebensowenig vermögen die im Fall II. 4 festgestellten Kuriertätigkeiten der Angeklagten bislang ein täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu belegen. Auch insoweit ist dem Urteil hinsichtlich des Vorwurfs des Handeltreibens ein selbständiges, eigenverantwortliches, vom Willen zur Tatherrschaft getragenes Handeln der Angeklagten nicht zu entnehmen. Nach den Feststellungen des Urteils war die Angeklagte bei Durchführung der Kurierfahrten vielmehr "nicht die treibende Kraft, sondern handelte mehr oder weniger auf Weisung ihres Ehemannes" (UA 18).

b) Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist in den Fällen II. 3 und 5 auch die (tateinheitliche) Annahme von mittäterschaftlicher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht gerechtfertigt. Der Tatbeitrag der Angeklagten erschöpfte sich in diesen Fällen in Bezug auf die Einfuhr der Betäubungsmittel darin, den telefonischen Kontakt zum Angeklagten zu halten. Inwieweit dieser Tatbeitrag Ausdruck einer Tatherrschaft oder eines Willens zur Tatherrschaft der Angeklagten war, kann in Ermangelung der Mitteilung des Inhalts der Gespräche dem Urteil nicht entnommen werden.

Anders verhält es sich allerdings bei der Einfuhrfahrt im Fall II. 4. Hier hat die Angeklagte die Tatbestandsmerkmale der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln eigenhändig vollständig erfüllt, so daß in diesem Fall gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nichts zu erinnern ist (vgl. BGHSt 38, 315 ).

3. Wegen der tateinheitlichen Verurteilung kann auch im Fall II. 4 die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht aufrechterhalten werden (vgl. Meyer-Goßner StPO 47. Aufl. § 353 Rdn. 7). Die Sache muß deshalb insgesamt neu verhandelt und entschieden werden, da nicht auszuschließen ist, daß weitere Feststellungen getroffen werden können, die insgesamt ein mittäterschaftliches Handeln der Angeklagten belegen können. Der neue Tatrichter ist dabei nicht an die zum Nachteil der Mitangeklagten getroffenen Feststellungen gebunden, sondern wird auch insoweit eigene Feststellungen zu treffen haben.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 24.05.2004