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BGH - Entscheidung vom 09.12.2005

2 ARs 446/05

Normen:
JGG § 42 Abs. 3

BGH, Beschluß vom 09.12.2005 - Aktenzeichen 2 ARs 446/05 - Aktenzeichen 2 AR 213/05

DRsp Nr. 2006/28

Abgabe nur nach Anklageerhebung

Eine Abgabe nach § 42 Abs. 3 JGG setzt voraus, dass die Anklage im Zeitpunkt des Wohnsitzwechsels bereits erhoben ist.

Normenkette:

JGG § 42 Abs. 3 ;

Gründe:

Der Generalbundesanwalt hat zutreffend ausgeführt:

"Die Abgabe des Verfahrens durch das Amtsgericht - Jugendrichter - Remscheid gemäß § 42 Abs. 3 JGG ist fehlerhaft, da diese vorausgesetzt hätte, dass der Angeklagte seinen Aufenthalt nach Erhebung der Anklage gewechselt hätte (BGHSt 13, 209, 218). Daran fehlt es hier. P. lebt bereits seit dem 8. Februar 2005 in einem Trainingscamp in S. (Bl. 33 R). Eine Entlassung ist noch nicht in Sicht (Bl. 39 d.A.). Nach Abschluss der Maßnahme will der Angeklagte in der Nähe von S. bleiben (Bl. 33 R, 39 d.A.). Er räumt den Anklagevorwurf ein. Es ist deshalb zweckmäßig nach § 12 Abs. 2 StPO die weitere Untersuchung und Entscheidung der Strafsache dem Amtsgericht - Jugendrichter - in Hann. Münden zu übertragen. Dadurch werden auch weitere Verzögerungen des Verfahrens vermieden (BGHR JGG § 42 Abs. 3 Abgabe 2)."

Dem schließt sich der Senat an, zumal der Angeklagte geständig ist.

Vorinstanz: AG Hann. Münden,
Vorinstanz: AG Remscheid, vom 15.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Js 6899/05