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BFH - Entscheidung vom 21.09.2005

IX B 90/05

Normen:
EStG § 23 Abs. 3 S. 4
GG Art. 3 Abs. 1

Fundstellen:
BFH/NV 2006, 55

BFH, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen IX B 90/05

DRsp Nr. 2005/18925

Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG - Einbeziehung von AfA-Beträgen

Bei Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG sind die Anschaffungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge zu vermindern. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt darin nicht.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 3 S. 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) veräußerten am 15. Dezember 2003 ihr am 1. August 1997 erworbenes Mietwohngrundstück für 214 742 EUR, ein Betrag, der den Anschaffungskosten des Objekts (420 000 DM) genau entspricht. Die Kläger erklärten nach Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) einen Veräußerungsgewinn in Höhe der in den Jahren 1997 bis 2003 geltend gemachten Absetzungen für Abnutzung (AfA) von 24 017 EUR, den das FA im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (2003) erfasste. Einspruch und Klage, mit denen die Kläger die Verfassungswidrigkeit des § 23 Abs. 3 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes ( EStG ) geltend machten, blieben erfolglos.

Ihre Nichtzulassungsbeschwerde stützen die Kläger auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --): Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ( GG ), wenn durch § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG legal gewährte Werbungskosten (AfA) rückgängig gemacht würden.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG verstößt ganz offenbar nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG , der gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BGBl I 2005, 1622, ständige Rechtsprechung).

Wenn sich nach § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge mindern, so ist diese Regelung folgerichtige Ausprägung der durch § 23 Abs. 1 EStG angeordneten Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte, die --abweichend von der Systematik der Überschusseinkünfte im Übrigen-- ebenso wie die Gewinneinkünfte Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern erfasst (vgl. zum Regelungsinhalt den Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 IX R 46/02, BFHE 204, 228 , BStBl II 2004, 284 ). Sie führt bei steuerbaren Veräußerungsgeschäften zu einer Gleichbehandlung der Wertzuwächse im Betriebs- und im Privatvermögen (a.A. von Bornhaupt, Betriebs-Berater 2003, 125, 127). Im Betriebsvermögen ist dem Erlös aus der Veräußerung eines Wirtschaftsgutes, der das Betriebsvermögen des entsprechenden Wirtschaftsjahres erhöht, der Buchwert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen (§ 4 Abs. 1 EStG ), der wiederum gebildet wird aus den Anschaffungskosten, von denen die AfA-Beträge abzusetzen sind (§ 7 Abs. 1 EStG ). Genauso ermittelt § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG den Veräußerungsgewinn, indem er die Anschaffungskosten durch die in Anspruch genommenen AfA-Beträge vermindert.

Dadurch werden nicht etwa die bisher bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten AfA-Beträge "rückgängig gemacht". Vielmehr werden sie wie im Betriebsvermögen auch in die Berechnung des Veräußerungsgewinns einbezogen.

Vorinstanz: FG Münster - 10 K 4490/04 E, Ki - 27.4.2005,
Fundstellen
BFH/NV 2006, 55