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BFH - Entscheidung vom 22.03.2005

X S 9/04

BFH, Beschluss vom 22.03.2005 - Aktenzeichen X S 9/04

DRsp Nr. 2005/7822

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) wies in der Hauptsache die Klage des Antragstellers im Wesentlichen ab, ohne die Revision zuzulassen. Der Antragsteller legte die Nichtzulassungsbeschwerde ein. Gleichzeitig hat er die Aufhebung der Vollziehung der angefochtenen Bescheide beantragt, nachdem das FG seinen Beschluss vom 28. November 2003 über die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für 1991 bis 1995 und für 1998 und 1999 sowie die angefochtenen Gewerbesteuermessbescheide für 1991 und 1992 mit Beschluss vom 10. September 2004 aufgehoben hatte. Mit dem Aufhebungsbeschluss hatte das FG die bis dahin gewährte Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung mit Zustellung des Urteils für beendet erklärt, soweit die Klage abgewiesen wurde.

Eine eigene Begründung für seinen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung hat der Antragsteller nicht eingereicht. Wegen der Nichtzulassung der Revision war beim Senat ein Beschwerdeverfahren anhängig.

II. Der Antrag auf Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung hat keinen Erfolg.

Der angerufene Senat hat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision mit Beschluss vom heutigen Tag verworfen. Dadurch sind das Urteil des FG rechtskräftig (§ 116 Abs. 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und die im Hauptsacheverfahren angefochtenen Steuer(mess)bescheide unanfechtbar geworden. Infolgedessen kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, die Voraussetzungen einer Aussetzung/Aufhebung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ) lägen vor (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1999 V S 7/99, BFH/NV 2000, 329 , und vom 1. April 1998 V S 4/98, BFH/NV 1998, 1241, m.w.N.; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung , 5. Aufl., § 69 Rz. 98 und 101).