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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 25.10.2004

3 E 1116/03

Normen:
VwGO § 106
VwGO § 162
VwGO § 164

Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 584
Rpfleger 2005, 169

Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Es kann offen bleiben, ob das Vorverfahren einen Gegenstandswert in Höhe der Beitragsfestsetzungen von insgesamt 16.008,49 EUR (= 31.309,88 DM) hatte, wie die Klägerin [...]
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