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OVG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 02.03.2004

15 A 4168/02

Normen:
GG Art. 20 Abs. 1
GG Art. 20 Abs. 2
Verf NRW Art. 2
Verf NRW Art. 3 Abs. 1
Verf NRW Art. 31
SGB VIII § 71
AG-KJHG NRW § 3
AG-KJHG NRW § 4
AG-KJHG NRW § 5
GO NRW § 58 Abs. 1

Fundstellen:
DVBl 2004, 1052

Der beklagte Rat wählte die Mitglieder des Jugendhilfeausschusses, wobei auf die klagende Fraktion kein Sitz entfiel. Sie macht den Anspruch geltend, gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 bis 10 GO NRW ein Ratsmitglied oder einen [...]
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