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BGH - Entscheidung vom 13.10.2004

I ZR 49/03

Normen:
UrhG § 137h Abs. 2
Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.9.1993 Art. 7 Abs. 3 (Satelliten- und Kabelrichtlinie)

Fundstellen:
AfP 2004, 536
BGHReport 2005, 169
CR 2005, 274
GRUR 2005, 48
GRURInt 2005, 148
MMR 2005, 47
NJW-RR 2005, 191
ZUM 2005, 69
wrp 2005, 112

Die Klägerin, eine GmbH, hat mit der M. Film GmbH (im folgenden: M.) im Jahr 1987 den Spielfilm 'man spricht deutsh' hergestellt. In der 'Coproduktionsvereinbarung' vom 18. Mai/28. Juli 1987, die dieser Koproduktion [...]
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