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BGH - Entscheidung vom 19.10.2004

VI ZR 202/04

Normen:
ZPO § 574

Der Beklagte ist vom Landgericht Heilbronn mit Versäumnisurteil vom 19. März 2004 verurteilt worden, es zu unterlassen, Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk G.) und zum Kläger zu 2 [...]
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