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BGH - Entscheidung vom 30.09.2004

I ZR 89/02

Normen:
UWG § 3 § 4 Nr. 11
StBerG § 2 § 5 Abs. 1 S. 1 § 64 Abs. 1
StBGebV § 4 § 13 § 21 Abs. 1 S. 1
Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) § 45 Abs. 4 S. 1

Fundstellen:
BB 2005, 1300
BGHReport 2005, 856
CR 2005, 442
DStR 2005, 714
GRUR 2005, 436
MDR 2005, 1020
MMR 2005, 311
NJW 2005, 1268
WM 2005, 710
ZIP 2005, 1192
wrp 2005, 602

Die Beklagte unterhält und bewirbt einen Telefonanschluß, über den Interessenten gegen Entgelt eine steuerliche Beratung erhalten können. Zur Durchführung der Beratung leitet die Beklagte die Anrufe, die über die in [...]
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