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BGH - Entscheidung vom 22.01.2004

IX ZR 279/00

Normen:
InsO §§ 132 133

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Endergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Berufungsgericht hat fehlerfrei die fehlende Gläubigerbenachteiligungsabsicht der [...]
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