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BGH - Entscheidung vom 30.03.2004

KZR 1/03

Normen:
GWB § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 § 33

Fundstellen:
BGHReport 2004, 1432
BGHZ 158, 334
CR 2004, 662
DB 2004, 1725
GRUR 2004, 706
MMR 2004, 611
NJW 2004, 2375
ZUM-RD 2004, 396
wrp 2004, 1181

Die Beklagte zu 1 ist die Deutsche Telekom. Sie verfügte in Deutschland bis 1996 über ein Netzmonopol und bis Ende 1997 über ein Monopol für Fernsprechdienstleistungen. Auch heute noch hat sie in Deutschland im Bereich [...]
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