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BGH - Entscheidung vom 21.04.2004

5 StR 106/04

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 9. März 2004 ausgeführt: 'Die Auffassung des Vorsitzenden der Strafkammer, die (handschriftlich nicht unterzeichnete) Eingabe des Verurteilten vom 3. Juli 2003 [...]
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