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BFH - Entscheidung vom 28.07.2004

IV B 161/02

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Juli 1993 GrS 2/92 (BFHE 172, 66 , BStBl II [...]
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