Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die zu §§ 231 Abs. 2 , 338 Nr. 5 StPO erhobene Verfahrensbeschwerde (RB S. 34 ff.) ist bereits unzulässig. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revision zur geltend gemachten [...]
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